Covid-19 / Coronavirus – Handlungs- und Testpflichten für Unternehmen
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Covid, Corona, Pflicht, Testpflicht, UnternehmenWelche Pflichten haben Unternehmer ggü. Arbeitnehmern, um kein Bußgeld oder die Betriebsschließung wegen Verstoßes gegen die Arbeitsschutzverordnung oder das Infektionsschutzgesetz zu riskieren?
Das Ende der Pandemie ist langfristig nicht abzusehen. Es werden ständig neue Regeln, Verordnungen und Beschlüsse gefasst, an die sich die Unternehmen halten und ihre Organisation ausrichten müssen.
Die SARS-CoV2-Arbeitsschutzvorgaben des Bundesministeriums für Arbeitssicherheit (BMAS) dienen nicht nur zur Orientierung für Unternehmen als Arbeitgeber, sondern verpflichtet diese auch die Vorgaben zur Infektionsprävention einzuhalten.
seit 2006
Um nicht den Überblick zu verlieren, geben wir Ihnen hier den aktuellen Stand nach dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) im März 2021.
Das Bundesarbeitsministerium hatte bereits am 16.04.2020 einheitliche Arbeitsschutzstandardregeln festgelegt, welche zur Orientierung der Arbeitgeber dienen sollte. Diese Regeln wurden durch die aktuell gültige aktuelle SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung ergänzt und verschärft. Im Wesentlichen ergeben sich daraus verpflichtende Hygienemaßnahmen im Betrieb, die gewährleistet und zwingend eingehalten werden müssen.
Coronavirus und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Grundsätzlich sind die Unternehmen als Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 Arbeitsschutzgesetz /ArbSchG), die nötigen Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter umzusetzen, um eine Betriebsschließung zu verhindern oder ein Bußgeld abzuwenden. Der Schutz beginnt mit einer umfassenden Aufklärung über die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus und die richtigen hygienischen Verhaltensweisen.
- Mitarbeiter sollen zum häufigen, gründlichen Händewaschen animiert werden,
- Desinfektionsmittel in Toiletten und Büro-/Arbeitsräumen und vor gemeinsam genutzten Bereichen sind bereitzustellen,
- Mund- und Nasenschutz sind zur Verfügung zu stellen und das Tragen dringend zu empfehlen, insbesondere dann, wenn Abstandsregeln durch entsprechende Maßnahmen wie separierte Arbeitsplätze oder Abtrennungen nicht gewährleistet sind
- körperlichen Kontakt zu bzw. zwischen Mitarbeitern untersagen, z.B. keine Begrüßung per Handschlag.
Arbeitgeber müssen Rahmenbedingungen schaffen
Es reicht nicht, die Mitarbeiter zu diesen Hygieneregeln anzuhalten. Arbeitgeber müssen im Arbeitsumfeld auch die Voraussetzungen dafür schaffen.
- Arbeitsplätze müssen ggf. so umgestaltet werden, dass zwischen den Einzelplätzen mindestens 1,5 m Abstand und am besten noch Trennwände liegen; bei Arbeitsplätzen mit Publikumsverkehr sind letztere inzwischen Pflicht,
- Desinfektionsmittel, Handseifen, Handtuchspender sind vom Arbeitgeber bereitzustellen, sowie medizinische Schutzmasken,
- Schutzabstände in Bereichen, in denen sich üblicherweise mehrere Mitarbeiter gleichzeitig aufhalten (z.B. Kopierer, Küche, Zeiterfassung, Materialausgabe), sind deutlich zu markieren,
- Zeitpläne für versetzte Arbeitszeiten, Pausen oder Zeiten zum Wechseln in oder aus der Arbeitskleidung sind vorzugeben,
- Betriebsmittel, die ständig genutzt werden, sind möglichst personenbezogen bereitzustellen,
- ansonsten vor jedem Gebrauch zu desinfizieren,
- zusätzliches (Stoß-)Lüften in möglichst kurzen Aständen,
- zusätzliche Reinigung (mindestens einmal arbeitstäglich),
- die Schutzmaßnahmen sind in verständlicher Form zu erklären und durch Hinweise verständlich zu machen (Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen).
Angebot eines Homeoffice Arbeitsplatz
Weiter ergibt sich aus der Arbeitsschutzverordnung, dass neben den Maßnahmen vor Ort, das Unternehmen als Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen Homeoffice Arbeitsplatz anzubieten.
- Pflicht des Arbeitgebers zum Homeoffice-Angebot, sofern möglich
- freie Entscheidung der Beschäftigten, ob dieser eine Homeoffice-Arbeitsplatz nutzen möchte,
- gleichwertiger Schutz der weiter im Betrieb tätigen Mitarbeiter (Lüften, Abtrennungen, Masken, Desinfektionsmittel etc.),
- Reduzierung betriebsbedingter Zusammenkünfte auf ein Minimum,
- 10 Beschäftigte: möglichst kleine, immer gleiche Arbeitsgruppen, nach Möglichkeit zeitversetztes Arbeiten,
- 2 Beschäftigte im Raum: mindestens 10 m2 pro Person, wenn Tätigkeit dies zulässt, sonst gleichwertiger Schutz, z.B. Abtrennungen
- Bereitstellung und Pflicht zur Nutzung medizinischer Masken
Testkonzepte zur wöchentlichen Testung der Mitarbeiter im Unternehmen
Weiter geht aus dem Beschluss der MPK vom März 2021 hervor, dass die Unternehmen nunmehr verpflichtet werden, aufgrund der aktuellen Gefährdung durch die hochansteckenden Virusmutationen und die noch geringe Impfquote, den Mitarbeitern vor Ort im Betrieb eine kostenlose wöchentliche Testung durch geschultes Fachpersonal in Schutzausrüstung anzubieten.
Die Unternehmer werden somit verpflichtet, ein Testkonzept zu erarbeiten. Der Beschluss der MPK vom März 2021 sieht vor:
- Allen im Betrieb präsenten Beschäftigten muss pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest unterbreitet werden.
- Der Schnelltest muss laut Testverordnung (TestV) entweder durch geschultes externes Fachpersonal oder eigenes geschultes Personal durchgeführt werden.
- Das eigens geschulte Personal ist auf das erhöhte Infektionsrisiko hinzuweisen sowie entsprechende Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen vorzuhalten und die Bereitstellung entsprechender medizinischer Schutzkleidung zu gewährleisten.
- Das Ergebnis ist dem Getestetem mitzuteilen und ggf. schriftlich oder elektronisch/digital auszuhändigen. Ein entsprechend dokumentiertes Testergebnis kann gegenüber Dritten, beispielsweise Behörden, vorgelegt werden.
Diese Testpflicht wird für Unternehmen schwer umsetzbar sein. Es wird kaum gelingen, einen eigenen Mitarbeiter zu finden, der sich bewusst dem erhöhten Infektionsrisikos aussetzt und sich bereit erklärt, in Schutzkleidung seine Kollegen zu testen.
Zudem wird es kaum möglich sein, die Mitarbeiter so schnell zu schulen. Ungeklärt sind auch Haftungsfragen im Falle von Verletzungen der eigenen Mitarbeiter durch die Testung des geschulten Mitarbeiters. Es ist den Unternehmen somit dringend zu empfehlen sich schnellstmöglich nach einem Anbieter umzuschauen, der die Testung der Mitarbeiter durch geschultes Fachpersonal vor Ort durchführt. Der Markt ist bisher dünn.
Organisation der Testung durch externes Fachpersonal
Das Unternehmen www.covimobil.de bietet Testungen der Mitarbeiter unter Aufsicht von Ärzten vor Ort im Unternehmen an. Dabei übernimmt www.covimobil.de nicht nur die Organisation der Testung, sondern übernimmt zugleich das Haftungsrisiko sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung.
Die Umsetzung der Testpflicht im Unternehmen wird in nächster Zeit nicht anders umsetzbar sein, als ein externes geschultes Testteam zu beauftragen.
Mitarbeiteranspruch auf Infektionsprävention
Zum Abschluss noch der Hinweis, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Infektionsprävention haben. Unterlässt das Unternehmen als Arbeitgeber die Umsetzung und Einhaltung der Präventionsmaßnahmen, also dass am Arbeitsplatz die Abstandsregeln eingehalten werden, Desinfektionsmittel zur Verfügung steht und die Betriebsabläufe so organisiert sind, dass eine Ansteckungsgefahr auf ein Minimum reduziert ist, kann der Arbeitnehmer sich weigern, zur Arbeit zu kommen (§ 273 Abs. 1 BGB). Das löst den Annahmeverzug des Arbeitgebers und somit die Lohnfortzahlungspflicht aus (§ 615 S. 1 BGB).
Es droht somit bei Nichteinhaltung nicht nur ein Bußgeld oder gar die Betriebsschließung, sondern auch der Verlust der Arbeitsleistung der Mitarbeiter bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Lohnfortzahlung.
Ein eventueller Anspruch auf Schadensersatz ggü. dem Staat im Falle einer Betriebsschließung setzt ebenfalls voraus, dass die Infektionsprävention im Betrieb dokumentiert umgesetzt wurde und eine Betriebsschließung nicht Folge der daraus resultierenden Sorgfaltspflichtverletzung gewesen ist.
Im Falle der Verhängung eines Bußgeldes oder einer Betriebsschließung sollten Sie sich als Unternehmer an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden und sich beraten lassen.
Bleiben Sie gesund.
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