Die Nichteinhaltung eines Arzttermins

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Wer kennt das nicht: Man hat einen Arzttermin vereinbart, aber keine Lust mehr hinzugehen oder anderweitige Verabredungen getroffen, die sich als weit wichtiger erweisen. Was nun? Sollte man sich zum Telefon bemühen, um den leidigen Arzttermin zu stornieren? Oder sollte man ihn einfach verdrängen, aus den Augen, aus dem Sinn?

Geht man nicht zum Termin, kann der Arzt trotzdem eine Rechnung stellen. Dies wirkt sicherlich auf den ersten Blick etwas befremdlich, denn es geht hier doch nur um einen nicht wahrgenommenen Termin.

Allerdings gerät oft in Vergessenheit, dass der dem Termin zugrunde liegende Behandlungsvertrag nicht nur dazu da ist, um eine Behandlung zu erlangen oder den Arzt wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung (z.B. Fehlbehandlung) in Anspruch nehmen zu können. Aus diesem Vertrag resultieren vielmehr auch Pflichten für Sie als Patienten. Eben eine solche ist auch, sich zu melden, wenn man einen Termin nicht wahrnehmen möchte oder kann. Dies schon aus moralischen Gründen, um den reibungslosen Praxisablauf nicht durcheinanderzubringen.

Erfolgt die Absage nicht oder nicht rechtzeitig, so stellt dies grundsätzlich eine schuldhafte Vertragsverletzung dar und zwar auch dann, wenn Sie den Termin einfach nur vergessen haben. Sie hätten eben durch Notizen dafür sorgen können, dass dies nicht einritt.
Die Haftung wäre allerdings dann ausgeschlossen, wenn Sie triftige Gründe für das Fernbleiben anführen können und auch in der Lage sind, dies zu beweisen.

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Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  Die Nichteinhaltung eines Arzttermins
Seite  2:  Schadenersatz für eine ´hypothetische Praxisstunde´
Seite  3:  Versäumnis eines Termins für eine Impfung
Seite  4:  Versäumnis eines umfangreichen OP-Termins