Durchtrennung des Nervus Medianus gab 180.000 Euro Entschädigung

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Durch eine fehlerhaft durchgeführte Carpaltunnelspaltung ist unser Mandant als behindert eingestuft und kann seiner Arbeit nicht mehr nachgehen.

Chronologie und Krankengeschichte

Der 50-jährige Kläger hatte sich als Kind eine Schnittverletzung an der Hand zugezogen. Die Beugesehnenfunktion bestand seither nur eingeschränkt. Im Hause der Beklagten erfolgte daher viele Jahre später eine Carpaltunnelspaltung, anlässlich derer es behandlungsfehlerhaft zur Durchtrennung des Nervus medianus kam. Seine rechte Hand kann er seither nicht mehr benutzen, es liegt ein GdB von 50 vor, seine Arbeitstätigkeit kann er nicht mehr ausüben.

Das Verfahren vor Gericht

Das Landgericht Lübeck hatte bereits in einem Vorprozess (Az.: 12 O 341/12) dem Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000,- Euro zugesprochen. In diesem Prozess ging es sodann um sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, insbesondere die Verdienstausfallschäden. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Gericht den Parteien angeraten, sich auf einen weiteren Abfindungsbetrag für diese Positionen von 150.000,- Euro zu einigen. Es ist noch ein Widerruf möglich.

Anmerkungen der Kanzlei

Auch in dieser Sache ist einmal mehr bedauerlich, dass der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer eine außergerichtliche Regulierung der materiellen Schäden nicht vornehmen wollte, so dass es zu dem Nachverfahren kommen musste. Dieses belastet die Gerichtsbarkeit und die entstehenden Zusatzkosten die Versichertengemeinschaft, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

LG Lübeck, Az.: 12 O 85/15

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