Fixierung von Patienten im Krankenhaus

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Häufig tritt im Klinikalltag die Frage auf, ob fixiert werden darf, wie fixiert werden sollte und ob es diesbezüglich eines Fixierungsbeschlusses durch das Vormundschaftsgericht bedarf.

Zunächst ist zu klären, wann eine Fixierung, die eine freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, rechtmäßig ist.

Bianca Meier
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Stimmt ein einwilligungsfähiger Patient zu – bei Minderjährigen müssen die gesetzlichen Vertreter, also in der Regel die Eltern, zustimmen – ist die Fixierung rechtmäßig.

Bei bewusstlosen Patienten wird zunächst von einer mutmaßlichen Einwilligung zur Fixierung ausgegangen. Bei Wachkomapatienten, die regelmäßig keine Fortbewegungsmöglichkeit mehr haben, bedarf es der Einwilligung nicht.

Eine Fixierung ist immer dann gerechtfertigt und damit zunächst rechtmäßig, wenn eine Notstandsituation gemäß § 34 StGB, d.h., wenn durch die Fixierung eine akute Eigengefährdung des Patienten vermieden wird.

Gleiches gilt für eine vorhandene Notwehrsituation gemäß § 32 StGB, d.h., dass durch die Fixierung eine akute Fremdgefährdung durch den Patienten vermieden wird.

Praxis des Vormundschaftsgerichts in Hannover ist, dass eine Fixierung von nicht mehr als 48 Stunden unter den oben genannten Voraussetzungen ohne Fixierungsbeschluss toleriert wird. Für eine Fixierung über diesen Zeitraum hinaus oder bei wiederkehrenden Fixierungen, z.B. immer nachts, ist die richterliche Genehmigung in Form eines Fixierungsbeschlusses einzuholen. Ein solcher kommt nur im Rahmen einer bestehenden oder zeitgleich mit der Genehmigung der Fixierungsmaßnahme zu veranlassenden Einrichtung einer Betreuung in Betracht.

Das Gericht benötigt für seine Entscheidung ein ärztliches Zeugnis. Dieses muss auf einer zeitnahen, persönlichen Untersuchung durch den Arzt fußen. Der Zeitpunkt dieser Untersuchung sollte in das Zeugnis aufgenommen werden. Zudem muss die Diagnose mitgeteilt werden, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Feststellungen des Arztes zu würdigen. Schließlich muss sich das Zeugnis zu der Frage äußern, warum gerade diese und nicht eine andere Maßnahme erforderlich ist und weshalb diese Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erforderlich sein soll.

Daher gilt es, folgende Schritte einzuhalten:

Es muss eine schriftliche Anordnung des Arztes – spätestens unmittelbar nach dem Eingriff – erfolgen. Die Fixierung sollte sorgfältig dokumentiert werden. In die Dokumentation gehört der Name des anordnenden Arztes, der Anordnungsgrund, die Art der Fixierung sowie die voraussichtliche Dauer der Fixierung.

Insbesondere ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So ist bei einer Fixierung nur das Mittel angemessen, das die Bewegungsfreiheit des Patienten am wenigsten einschränkt, aber den Zweck der freiheitsentziehenden Maßnahme erfüllt.

Steht der Patient bereits unter Betreuung, kann zwar der Betreuer in die Fixierung einwilligen, muss sich diese Genehmigung aber nach § 1906 BGB ebenfalls vormundschaftsgerichtlich genehmigen lassen. Ärzte und Pfleger haben gegenüber Betreuern einen so genannten Fachvorbehalt. Auf Verlangen des Betreuers muss ein Arzt oder Pfleger daher nicht fixieren, wenn keine Indikation dafür gegeben ist. Ebenso wenig wird eine Fixierung auf Verlangen des Betreuers gelöst, wenn sie medizinisch geboten ist.