Gesellschaftsrecht für Ärzte

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Gesellschaftsrecht für Ärzte

Eine außerordentliche Kündigung eines Gemeinschaftspraxisvertrages ist nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich.

Die Gründe, auf welche eine außerordentliche Kündigung gestützt wird, müssen bereits in dem Kündigungsschreiben enthalten sein. Sie können nicht erst im Laufe eines Prozesses nachgeschoben werden.

Selbst wenn mithin wichtige Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung eines Gemeinschaftspraxisvertrages begründen, so können diese dann eine außerordentliche Kündigung nicht stützen, wenn sie erst im Nachhinein zur Begründung vorgetragen werden.

Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil vom 06. Dezember 2007 (AZ: 14 U 91/07) festgestellt.

Das OLG führte zur Begründung aus, dass der Empfänger einer außerordentlichen Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über die Gründe der außerordentlichen Kündigung erhalten muss um ihn dadurch in die Lage zu versetzen, dass er rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen veranlassen kann.

Diesem Zweck werde allgemein genüge getan indem das Kündigungsschreiben den Grund oder die Gründe für die außerordentliche Kündigung darlegt.

Es sollten mithin im Falle einer außerordentlichen Kündigung in dem Kündigungsschreiben alle in Betracht kommenden Gründe für diese Kündigung aufgelistet werden.

Diese müssen so dargestellt werden, dass der Empfänger in der Lage ist, den Vorwurf nachzuvollziehen.

Allgemein ist zu beachten, dass die außerordentliche Kündigung nur in seltenen Fällen, nämlich nur bei äußerst schwerwiegenden Gründen in Betracht kommt. Unstimmigkeiten und Unregelmäßigkeiten führen mithin nicht per se zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht. Die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis werden zudem im Rahmen des zu berücksichtigenden gesellschaftsrechtlichen Treueverhältnisses zunächst gehalten sein, den Kollegen abzumahnen um so zunächst ein vertragsgemäßes Verhalten wieder herzustellen. Nur wenn dies dann erfolglos verläuft, kann die außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen werden.

Letztlich bleibt dringend zu empfehlen vor dem Schritt einer außerordentlichen Kündigung einen im Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, da es hier grundsätzlich einer Einzelfallbeleuchtung bedarf.


Alexandra Zimmermann
Rechtsanwältin

Wieck & Zimmermann
Rechtsanwaltskanzlei
Lavesstraße 79
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Tel. : 0511 / 35 77 106
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