Kein Vergütungsanspruch eines Arztes bei kurzfristiger Absage des Behandlungstermins durch den Patienten

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Kurze Darstellung der Rechtslage

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 09.02.2012 (Az. : 9 C 0566/11,9 C 566/11) entschieden, dass einem Arzt gegenüber einem Patienten weder ein Vergütungsanspruch aus §§ 611, 615 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB zustehe, falls der Patient einen telefonisch vereinbarten Behandlungstermin kurzfristig absagt.

Die Ärztin als Klägerin hatte mit der Klage einen Vergütungsanspruch aus §§ 611, 615 BGB in Höhe von 300,00 Euro gegenüber dem beklagten Patienten geltend gemacht. Der Beklagte vereinbarte am 07.06.2011 mit der Sprechstundenhilfe der Klägerin einen Behandlungstermin am 16.06.2011. Diesen Behandlungstermin stornierte der Beklagte per Faxmitteilung am 15.06.2011 und somit einen Tag vor der geplanten Behandlung.

In dem Urteil ist das Amtsgericht Bremen davon ausgegangen, dass ein Patient einen mit einer Arztpraxis geschlossenen Behandlungstermin jederzeit absagen könne, ohne zugleich gegenüber dem Arzt vergütungspflichtig zu werden. Insbesondere stünde dem Arzt nach der Auffassung des Amtsgerichts Bremen kein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB zu, da die vorgenannte Norm ihrerseits bereits ein bestehendes Vertragsverhältnis voraussetze.

Ebenso hat das Amtsgericht Bremen angemerkt, dass eine kurzfristige Terminstornierung durch den Patienten regelmäßig gemäß § 133 BGB als außerordentliche, fristlose Kündigung nach § 627 BGB auszulegen sei, da ärztliche Behandlungen regelmäßig Dienste höherer Art aufgrund einer besonderen Vertrauensstellung darstellen.

Zudem hat das Amtsgericht Bremen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB mit dem Argument verneint, dass ein Schadensersatzanspruch der Klägerin allenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn der Beklagte den Termin ohne triftigen Grund storniert hätte. Vorliegend hat der Beklagte den Termin am 15.06.2011 mittels Faxmitteilung abgesagt, da dieser einem in eine Notlage geratenen Freund am 16.06.2011 helfen wollte. Dies hat das Amtsgericht Bremen als triftigen Grund ausreichen lassen, da an diesen Grund keine allzu hohen Anforderungen zustellen seien (MüKo, 5. Auflage, § 311 Rn. 217; Palandt/Grüneberg, § 311 BGBRn. 32.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Amtsgericht Bremen sich wohl der überwiegenden Auffassung angeschlossen hat, wonach ein Arzt von dem Patienten keine Vergütung nach §§ 611, 615 BGB verlangen könne, falls letzterer einen Behandlungstermin kurzfristig absagt. So hat das Amtsgericht Diepholz im Urteil vom 26.06.2011 (Az. : 2 C 92/11) die Auffassung vertreten, dass ein Vergütungsanspruch des Arztes nur dann bestünde, wenn zwischen diesem und dem Patienten eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass der Patient dem Arzt auch im Falle der Terminversäumnis die zu erwartende Vergütung zahlen solle.

Auch hat das Amtsgericht Diepholz in dem vorgenannten Urteil die Ansicht vertreten, dass eine bloße Terminvereinbarung mit dem Arzt keinen Vergütungsanspruch des Arztes begründe, da die Terminvergabe lediglich den organisatorischen Ablauf der Arztpraxis gewährleisten solle.

Daneben hat das Amtsgericht Dieburg mit Urteil vom 04.02.1998 (Az. : 21C 831/97) ebenfalls ausgeurteilt, dass eine einfache Terminvereinbarung keine Vergütungspflicht des Patienten begründen könne, da der Arzt dem wartenden Patienten ansonsten zum Schadensersatz infolge der Wartezeit vor dem Termin verpflichtet wäre.

Derselbe Grundsatz gilt ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Rastatt vom 12.01.1995 (Az. : 1 C 391/94) wohl auch für das Versäumen eines Zahnarzttermins.

Das Amtsgericht Calw hat in dem Urteil vom 16.11.1993 (Az. : 4 C 762/92) die Auffassung vertreten, dass ein Vergütungsanspruch des Arztes nicht bereits mit der Vereinbarung eines Behandlungstermins entstehe, da die Vereinbarung eines Behandlungstermins lediglich den reibungslosen Ablauf der ärztlichen Behandlung in der Praxis sicherstellen solle.

Demgegenüber hat das Landgericht Itzehoe mit Urteil vom 06.05.2003 (Az. : 1 S 264/02) entschieden, dass dem behandelnden Arzt dann gegenüber dem Patienten ein Vergütungsanspruch im Rahmen einer ambulanten Operation aus §§ 611, 615 BGB zusteht, wenn Arzt und Patient vereinbart haben, dass letzterer pünktlich zum Behandlungstermin erscheinen soll und eine Absage des Behandlungstermins spätestens 14 Tage vor der ambulanten Operation erfolgen müsse und der Patient den Operationstermin erst kurzfristig storniert.

Leserkommentare
von reiner.block am 11.10.2012 16:43:43# 1
Bitte den Text überarbeiten, da zwischen zahlreichen Wörtern das Leerzeichen fehlt!

Eigentlich sollte so etwas nicht passieren!

    
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