Verschärfte Haftung bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Arzt, Arzthaftung, Aufklärung, SicherungsaufklärungKonsequenzen für die Praxis
Der BGH zwingt die Ärzte mit dieser Entscheidung zu einer umfassenden Aufklärung über die gebotene Therapie.
Sind Risiken erkennbar, hat der Arzt dem Patienten seine Erkenntnisse ebenso wie jeden Verdacht bekannt zu geben. Diese therapeutische Aufklärungspflicht ist mit großer Sorgfalt wahrzunehmen. Denn eine unterlassene therapeutische Aufklärung ist ein Behandlungsfehler.
Ist der grobe Behandlungsfehler geeignet, den eingetretenen Schaden zu verursachen, ist eine Umkehr der Beweislast anzunehmen. Wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden dagegen nicht.
Eine Verlagerung der Beweislast auf den Arzt ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausgeschlossen, wenn
- ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist,
- wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt, oder
- wenn der Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann.
Der Therapeut ist gut beraten, sich den Inhalt seiner erteilten Aufklärung schriftlich vom Patienten bestätigen zu lassen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Verschärfte Haftung bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung Seite 2: Der Sachverhalt Seite 3: Das OLG Braunschweig verneint eine Beweislastumkehr Seite 4: Die Begründung des BGH für die Beweislastumkehr Seite 5: Konsequenzen für die Praxis