Liberalisierung des Vertragsarztrechts – Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG)

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Von Rechtsanwalt Markus Nass

In Ergänzung zum Artikel „Gesundheitswesen im Wandel – Teil 2“ (Berufsrechtliche Möglichkeiten für Ärzte) wird in diesem Artikel auf die Anpassung des Vertragsarztrechts an das Berufsrecht eingegangen. Voraussichtlich zum 01.01.2007 wird das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄG) in Kraft treten, wonach in weiten Teilen Anpassungen im Vertragsarztrecht (SGB V und Zulassungsverordnung) vorgenommen werden. Das Vertragsarztrecht ist maßgeblich bei der Behandlung von Kassenpatienten. Die bereits liberalisierten Berufsordnungen der Länder (Ärztekammern) bedeuteten bislang lediglich eine Liberalisierung im Bereich der Behandlung von Privatpatienten.

Nach dem Entwurf des VÄG werden zukünftig u.a. folgende Regelungen zum tragen kommen:

  • Überörtliche Berufsausübungs-
    gemeinschaften (z. B. Gemeinschaftspraxis) zwischen allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern, auch den KV-Bezirk überschreitend

  • Erbringung der vertragsärztlichen Leistungserbringung an weiteren Orten (Zweigpraxis), auch den KV-Bezirk überschreitend

  • Vertragsärzten wird die Anstellung von Ärzten erleichtert. Künftig können Ärzte mit anderer Facharztrichtung vorbehaltlich von Zulassungsbeschränkungen angestellt werden. In gesperrten Gebieten ist die Übertragung einer Zulassung auf einen Kollegen möglich, um sich von diesem anstellen zu lassen (ähnlich der Übertragung einer Zulassung auf ein MVZ). Im Gegensatz zu einem MVZ verbleibt beim Ausscheiden des angestellten Arztes der Sitz aber nicht automatisch in der Praxis.

  • Altergrenzen werden teilweise in Gebieten mit drohender Unterversorgung gelockert. Beispielsweise können sich dort Ärzte über 55 Jahre niederlassen und über ihr 68. Lebensjahr hinaus tätig sein

  • Ein Vertragsarzt kann zukünftig neben seiner Tätigkeit in eigener Praxis auch als angestellter Arzt halbtags in einem MVZ oder einem Krankenhaus tätig sein.

Alles in allem ist festzuhalten, dass durch diese Anpassung im Vertragsarztrecht einerseits neue Gestaltungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Berufsausübung ermöglicht werden, andererseits durch unternehmerisch denkende Leistungserbringer sich der Wettbewerb im ambulanten Sektor weiter verschärfen wird. Die klassische Einzelpraxis gerät zunehmend unter Druck und kooperative Versorgungsformen wie beispielsweise Gemeinschaftspraxen oder MVZ werden weiter an Gewicht gewinnen. Insbesondere ist hier auch festzustellen, dass die Möglichkeiten des stationären Sektors, an der ambulanten Versorgung durch Verzahnung beispielsweise über ein MVZ erleichtert wird.

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