Neues Gesetz regelt erstmalig Patientenverfügungen

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Nach über sechs Jahren parlamentarischer Beratungen hat der deutsche Bundestag am 18.06.2009 nun endlich die Patientenverfügung als Rechtsinstitut im Betreuungsrecht verankert:

Der verabschiedete Gesetzentwurf sieht vor, den Willen des Betroffenen unbedingt zu beachten, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
Festlegungen in einer Patientenverfügung, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben unwirksam.

Daniel Hesterberg
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Dem Vormundschaftsgericht obliegt eine Genehmigung von außerordentlichen Fällen

Besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten über die Zustimmung oder Ablehnung ärztlicher Maßnahmen muss das Vormundschaftsgericht genehmigen.

Eine vorangehende umfassende ärztliche Beratung oder eine zwingend vorgeschriebene notarielle Beurkundung bedarf es dabei hingegen nicht, diesen Hürden belasten den Verfügenden nicht.

Aktuellen Patientenwillen individuell ermitteln

Jeder Volljährige kann in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst.

In der Regel geht es darum, im Fall von schwerer Demenz, Koma, mehrfachem Organversagen oder schweren Hirnschädigungen das Ende von Behandlungen klar vorzugeben. Am häufigsten kommen die Verfügungen bei älteren Menschen in Pflegeheimen zum Tragen. Im Vordergrund steht oft die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht sind oder nicht.

Eine Patientenverfügung betrifft nicht nur die Entscheidung für oder gegen lebensverlängernde Maßnahmen.

Vielmehr lassen sich auch längerfristige Behandlungsfragen klären. Dies ist etwa für Demenzkranke oder Schlaganfall-Patienten von Bedeutung, die über Jahre Pflege brauchen, sich aber nicht mehr äußern könnten. So können Bürger in einer Patientenverfügung zum Beispiel auch eine Schmerztherapie oder Sterbebegleitung verlangen.

Vorherige Information und Hilfe bei der schriftlichen Abfassung dringend ratsam

Bevor man sich diesem äußert persönlichen und komplexen Thema zuwendet, sollte trotzdem ärztlicher und anwaltlicher Rat gesucht werden.

Dieses wurde von vielen Betroffenen auch schon in der Vergangenheit unternommen, so dass auch unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage die bereits über acht Millionen Patientenverfügungen dieser gerecht werden sollten, jedenfalls was die grundsätzlichen Regelungen anbelangt.

Eine Prüfung dieser bestehenden Verfügungen sollte zur Sicherheit nochmals erfolgen.

Schon vor dem Gesetzesbeschluss war es geboten, in regelmäßigen Abständen eine Aktualisierung der jeweiligen Verfügung vorzunehmen.

Ob allerdings die gesetzlichen Grundlagen zukünftig allein ausreichen werden, alle entstehenden Streitigkeiten zu erledigen, darf sicherlich bezweifelt werden, da zum Beispiel im bisherigen Betreuungsrecht Einzelfragen regelmäßig durch die umfangreiche Rechtsprechung geregelt werden müssen.

Dieses ist auch hier zu erwarten.

Bis zu einzelnen Themenbereichen des neuen Gesetzes eine höchstrichterliche (gefestigte) Rechtsprechung vorliegen wird, werden etliche Jahre vergehen.

Man wird also abwarten müssen, wie praxistauglich sich das Gesetz tatsächlich erweist und welchen Spielraum den Gerichten zur Ausgestaltung der Rechtslage zu stehen wird.

Schließlich ist aber eine gesetzliche Fixierung eindeutig zu begrüßen.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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