Neue Arzthaftung bei fehlerhaften Behandlungsmaßnahmen?

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Patientenrechtegesetz, Arzthaftung, Behandlungsmaßnahme, Patientenakte, BGB
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Patientenrechtegesetz konzentriert jetzt alle Patientenrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch

Am 1. Januar 2013 trat das neue Patientenrechtegesetz in Kraft. Grund für die Reform war vor allem die bisher in verschiedensten Gesetzen hinterlegten Patientenrechte in einem einzelnen Gesetz zu konzentrieren. Gleichzeitig sollen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Arzthaftung berücksichtigt werden. Dadurch soll es den Patienten ermöglicht werden, Ihre Rechte leichter gegenüber Ärzten durchzusetzen.

Die Arzthaftung ist nunmehr in den §§ 630 a bis 630 h in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen worden.

Patrick J.M. Junge-Ilges
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
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Schadensersatzrecht, Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Haftpflichtrecht, Verkehrszivilrecht

Welche Pflichten des Arzt wurden ins BGB aufgenommen?

Ausdrücklich sind dort nunmehr folgende Pflichten des Arztes geregelt:

  • Den Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln.
  • Den Patienten über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien sowie mögliche Kostenfolgen zu informieren.
  • Ihn über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und die sich daraus ergebenden Risiken rechtzeitig und in einem persönlichen Gespräch aufzuklären.
  • Die Behandlung schriftlich zu dokumentieren.
  • Der Patient erhält das Recht, in seine Patientenakte einzusehen.
  • Verstößt der Arzt gegen seine Pflichten, können dem Patienten Beweiserleichterungen helfen, sein Recht durchzusetzen.

Die gesetzliche Neuregelung gibt damit im BGB die Gesetzeslage wieder, wie sie sich in den zurückliegenden Jahrzehnten in Rechtsprechung und Literatur entwickelt hat. Der Patient erhält eine erleichterte Übersicht über seine Rechte.

Zeichen: 2018/07J01sch D14/192-13