OVG: Werbeverbote für Ärzte teilweise verfassungswidrig

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OVG: Werbeverbote für Ärzte teilweise verfassungswidrig

(OVG Münster 6t A 53/03.T = NJW 2006, S. 857 ff)

Das in der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer enthaltene Werbeverbot für Ärzte ist nach einem Urteil des OVG Münster teilweise verfassungswidrig.

Das gilt insofern, als nur so genannte „anlassbezogene" Werbung zulässig ist. Ärzte dürfen daher zukünftig nicht nur bei konkreten Anlässen werben, sondern generell über ihre Tätigkeit informieren.

Außerdem wurde es für verfassungswidrig erklärt, bestimmte Medien von der Werbung per se auszuschließen.

Zwar ist die grundsätzliche Liberalisierung des Werberechts für Ärzte zu begrüßen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Werbung im Einzelfall berufswidrig ist, ist aber nicht erleichtert worden. Das OVG hat ausgesprochen, dass eine unzulässige Werbung dennoch vorliegt, wenn der Arzt Werbemethoden verwendet, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Da aber nicht entschieden wurde, welche Werbemethoden dies sind, bleibt weiterhin unklar, ob z.B. Werbung durch Postwurfsendungen zulässig ist oder nicht. Immerhin wurden die Möglichkeiten, auch außerhalb von bestimmten "Anlässen" Werbung zu betreiben, erweitert.

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