Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

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Ein Thema, mit welchem sich die wenigsten gerne beschäften. Aber immer mehr Menschen müssen sich fragen, wie kann ich bestimmen, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin? Im Folgenden soll ein erster Überblick über die Regelungsmöglichkeiten in einer Patientenverfügung gegeben werden.

Was kann ich in einer Patientenverfügung regeln?

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situation medizinisch und ärztlich behandelt werden möchten.

In einer Patientenverfügung können Sie beispielsweise festlegen, dass im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit (beispielsweise wenn Sie sich in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinden und Ihren Willen nicht mehr äußern können) lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen sind. Gleichzeitig können Sie aber auch bestimmen, dass Sie die letzten Tage vor Ihrem Tod in Ihrer häuslichen Umgebung verbringen möchten.

Wird der in meiner Patientenverfügung festgelegte Wille im Ernstfall beachtet?

Nach der (neuen) gesetzlichen Regelung ist eine Patientenverfügung für einen behandelnden Arzt grundsätzlich verbindlich. Dieser muss in einem Ernstfall die weiteren Behandlung nach Ihrem in der Patientenverfügung geäußerten Willen ausrichten.

Aber was passiert in diesen Fällen, wenn ich keine Patientenverfügung verfasst habe?

Selbstverständlich sind Sie auch in diesem Fall nicht schutzlos. Sofern Sie keine Patientenverfügung verfasst haben, entscheidet über Ihre konkrete Behandlung ein vom Gericht bestellter Betreuer.

Ist es sinnvoll neben meiner Patientenverfügung noch eine mir vertraute Person zu bevollmächtigen?

Dies ist aus zwei Gründen sinnvoll. Denn nach der neuen gesetzlichen Regelung muss ein von einem Gericht bestellter Betreuer oder aber eine durch Sie im Voraus bevollmächtigte Person entscheiden, ob die Festlegungen in Ihrer Patientenverfügung noch auf Ihre aktuelle Behandlungs- und Lebenssituation zutreffen. Diese Entscheidung sollte aus unserer persönlichen Sicht eine vertraute Person treffen, die Sie kennt und mit der Sie einen solchen Ernstfall möglicherweise in der Vergangenheit bereits besprochen haben. Mit einer derartigen Bevollmächtigung wird im Regelfall eine Bestellung eines gerichtlichen Betreuers verhindert.

Nicht vernachlässigt werden sollte die Frage „Wer regelt meine vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wenn ich beispielsweise im Koma liege?"

Die Antwort auf diese Frage ist zunächst kurz - entweder eine Person, die Sie im Voraus hiermit bevollmächtigt haben oder ein gerichtlich bestellter Betreuer. Daher kann auch in diesem Bereich, beispielsweise zur Entscheidung über einen Heimaufenthalt und den Abschluss eines entsprechenden Vertrages, eine Bevollmächtigung einer vertrauten Person hilfreich sein.

Vor diesem Hintergrund halten wir es, auch wenn es manchmal schwer fällt für sinnvoll sich mit dem Thema - Vorsorge für den Ernstfall - frühzeitig auseinanderzusetzen.

Alle Entscheidungen über die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen sollten sorgfältig überlegt werden. Die genaue Kenntnis der rechtlichen Auswirkungen und Folgen einer Patientenverfügung oder - und einer sogenannten Vorsorgevollmacht ist aus unserer Sicht unabdingbar.