Psychologischer Psychotherapeut darf Praxis eines ärztlichen Psychotherapeuten übernehmen

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 5.5.2009 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Vertragsarztsitz eines ärztlichen Psychotherapeuten auch mit einem Psychologischen Psychotherapeuten nachbesetzt werden kann (Az. L 5 KA 599/09 ER). Diese Frage wird von den Zulassungs- und Berufungsausschüssen derzeit noch völlig unterschiedlich gehandhabt.

Dass ein Vertragsarztsitz eines ärztlichen Psychotheraputen auch mit einem Psychologischen Psychotherapeuten im Wege des § 103 Abs. 4 SGB V nachbesetzt werden kann, hatte bereits das LSG Hessen mit Beschluss vom 23.5.2007 entschieden. Allerdings wurden die Psychologischen Psychotheraputen sehr schnell von der Zulassungspraxis der Ausschüsse eingeholt, die sogar innerhalb einer KV nicht immer einheitlich entscheiden. Dies könnte sich nun durch die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg künftig ändern.

Die Zulassungs- und Berufungsausschüsse bemühen bisweilen das Kriterium der „Fachidentität" bzw. der an das jeweils einschlägige Weiterbildungsrecht geknüpften „Fachgebietsidentität" und lehnen die Nachbesetzung mit Psychologischen Psychotherapeuten ab. Damit schaffen sie jedoch eine Zulassungsvoraussetzung, die in § 103 Abs. 4 SGB V gar nicht aufgeführt wird. Das LSG Baden-Würtemmberg hat im Anschluss an die Rechtsprechung des LSG Hessen nun festgestellt, dass es allein auf die "berufliche Eignung" ankommen kann. Der Ansicht, dass zwischen Praxisübergeber und Praxisnachfolger zwingend eine Fach(gebiets)identität bestehen muss, teilte der Senat eine deutliche Absage. Denn eine vom Gesetzgeber gewollte Verquickung von Zulassungsrecht und dem berufsrechtlichen Weiterbildungsrecht ist der das Nachbesetzungsverfahren regelnden Vorschrift des § 103 SGB V nicht zu entnehmen.

Die Zulassungsausschüsse dürften in Zukunft also einem Psychologischen Psychotherapeuten nicht nur deshalb die Eignung absprechen, nur weil er Psychologe und kein Arzt ist. dafür spricht auch, dass überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten gleichmaßen „Richtlinienverfahren" durchführen und in der Bedarfsplanung sogar eine gemeinsame "Arztgruppe" bilden.

Von besonderen Bedeutung ist die Regelung in § 101 Abs. 4 Satz 5 SGB V, wonach bis zum 31.12.2013 sicher zu stellen ist, dass mindestens ein Versorgungsanteil von 25% der allgemeinen Verhältniszahl den ärztlichen Psychotherapeuten vorzubehalten ist. Auf der anderen Seite zeigt diese Regelung, die erst mit dem GKV-OrgWG zum 1.1.2009 in Kraft getreten ist, dass der Gesetzgeber solange von einem Nebeneinander von Psychologischen Psychotherapeuten und ärztlichen Psychotherapeuten ausgeht wie die 25%-Grenze nicht überschritten wird. Erst dann ist die Nachfolgebesetzung mit einem Psychologischen Psychotherapeuten nicht statthaft.

Ob die Eilentscheidung aus Stuttgart dieses Mal für eine länger audauernde Euphorie unter den Psychologischen Psychotherapeuten sorgen wird, bleibt abzuwarten.

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