Schmerzensgeld darf bei mehreren Behandlungsfehlern nicht aufgespalten werden

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Werden im Rahmen einer Operation mehrere Behandlungsfehler begangen, begründet dies ein einheitliches Schmerzensgeld. Es ist unzulässig, diese in mehrere Teilbeträge aufzuspalten.

Der Sachverhalt: Drei Behandlungsfehler bei komplizierter Operation

Gleich drei Fehler warf die Klägerin ihren behandelnden Ärzten nach einer Operation am Unterbauch vor: Sie hätten ihren Dünndarm verletzt, als sie entzündliche Verwachsungen entfernten; sie hätten einen mit Bakterien befallenen Eileiter im Körper der Klägerin belassen und zu spät auf einen Darmverschluss reagiert, der sich postoperativ gebildet hatte.

Massiver Vorwurf der Klägerin: Ärzteversagen

Ihren behandelnden Ärzten warf die Klägerin vor, dass sie bei der Operation geschlampt hätten: So seien bereits die Verwachsungen fehlerhaft herausgeschnitten worden. Darüber hinaus habe der Operateur den verletzten Dünndarm falsch vernäht, was schließlich zu einem Darmverschluss geführt habe. Schließlich hätten die Ärzte im Rahmen der Operation auch den infizierten Eilleiter erkennen und entfernen müssen, da durch ihn die Gefahr einer lebensbedrohlichen Eileiterschwangerschaft bestanden habe.

Das Urteil: Einheitliches Schmerzensgeld für mehrere Behandlungsfehler

Sowohl die Erst- als auch das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg als Berufungsinstanz lehnten ein Schmerzensgeld für die Frau jedoch ab. Das OLG Naumburg war sogar der Ansicht, dass ein Schmerzensgeldanspruch für die Nichtentfernung des infizierten Eileiters separat von den beiden anderen behaupteten Behandlungsfehlern von der Klägerin zu begründen sei und verwarf die Berufung insofern als unzulässig. Das jedoch sah der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anders: In der Revision betonte er noch einmal die Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs. Ein solcher lasse sich nicht auf die jeweils geltend gemachten Behandlungsfehler aufteilen und summieren. Vielmehr sei der Anspruch für die gesamte Operation einheitlich zu prüfen, selbst wenn die Klägerin vor dem OLG Naumburg in ihrer Berufungsbegründung nicht mehr auf den nicht entfernten Eileiter abgestellt habe.

Praktische Folgen: Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes bestätigt

Nach den Maßgaben des BGH soll das OLG Naumburg nun erneut einen Schmerzensgeldanspruch prüfen und dabei auch den behaupteten Behandlungsfehler in Bezug auf die entzündeten Eileiter prüfen. Für Opfer von Falschbehandlungen gilt allgemein: Werden in einer Operation gleich mehrere Behandlungsfehler behauptet, ist das Schmerzensgeld in der Gesamtschau der den Schadenfall prägenden Vorfälle zu bemessen und kann nicht aufgespalten werden!

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