Unterliegt der kassenärztliche Bereitschaftsdienst der Sozialversicherungspflicht?
Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, ärztlicher, Bereitschaftsdienst, Sozialversicherungspflicht, Vertreter, VertragsarztNeueste Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, ob der Vertretungsarzt im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst der Sozialversicherungspflicht als abhängig Beschäftigter unterliegt
In Deutschland ist jeder niedergelassene Arzt mit Kassenarztzulassung gleich welcher Fachrichtung verpflichtet, am kassenärztlichen Bereitschaftsdienst in Form von Fahr- oder Sitzdiensten in Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden und Feiertagen teilzunehmen.
Die trifft nicht auf Begeisterung und Zustimmung unter den niedergelassenen Kassenärzten mit der Folge, dass diese sich gerne durch approbierte Ärzte im zugewiesenen Bereitschaftsdienst vertreten lassen.


seit 2006
Zum Suchen und Finden eines passenden Vertreters können sich Vertragsärzte entweder aus einem seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Poolärzte bedienen oder sie nehmen ein Unternehmen in Anspruch, das sich auf die Vermittlung von Vertretern für den Bereitschaftsdienst (wie z.B. https://arztpool24.de/) spezialisiert hat.
Fraglich ist, wie dieser durch einen Vertreter übernommene Bereitschaftsdienst sozialversicherungsrechtlich einzuordnen ist.
Rechtsprechung zu Honorarärzten im Krankenhaus
Zuletzt haben verschiedene Landessozialgerichte die Sozialversicherungspflicht bei einem Einsatz von Honorarärzten im Krankenhaus bestätigt, vgl. LSG Bayern – L 7 R 5059/17, LSG Berlin- Brandenburg Beschluss vom 17.05.2017 – Az. L 1 KR 118/18 sowie abschließend in der Folge Bundessozialgericht (BSG) vom 04.06.2019 – Az. B 12 R 11/18 R.
In den benannten Fällen schlossen die Ärzte mit dem Krankenhaus meist eine „freie Vereinbarung/Vertrag“, laut der sie auf freiberuflicher Basis als Honorararzt eine Vertretung für die angestellten Ärzte des Krankenhauses übernommen haben. Dabei wurde lediglich ein Zeitraum sowie ein Stundenlohn vereinbart.
Die Deutsche Rentenversicherung vertritt schon seit Jahren in Ihren Statusfeststellungen gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV, dass diese Tätigkeiten durch einen Honorararzt im Krankenhaus im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden und daher renten- und sozialversicherungspflichtig sind.
Rechtsprechung zu Notärzten im Rettungsdienst
Das Bundessozialgericht hat in drei Fällen entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte, die im Nebenjob immer wieder als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, währenddessen regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2021, B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9/20 R, B 12 R 10/20 R.
Der Einsatz als Notarzt unterscheidet sich in wesentlichen, für die Einordnung relevanten Punkten vom kassenärztlichen Bereitschaftsdienst. Die eingesetzten Notärzte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit in den öffentlichen Rettungsdienst eingegliedert. In der Folge unterliegen sie öffentlichen Verpflichtungen, wie zum Beispiel der Pflicht, sich während des Dienstes örtlich in der Nähe des Notarztfahrzeuges aufzuhalten. Außerdem haben sie nach einer Einsatzalarmierung durch die Leitstelle ohne eigene Entscheidungskompetenz unmittelbar mit dem zur Verfügung gestellten Rettungswagen samt Fahrer loszufahren. Nach Rechtsprechung ist es dabei unbeachtlich, dass dies durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Im Ergebnis trifft der Arzt kaum eigene Entscheidungen und setzt jedenfalls keine eigenen Mittel in einem wesentlichen Umfang ein. Er ist nicht im Ansatz unternehmerisch tätig, da selbst die Haftung im Falle von Fehlern nicht bei ihm liegt.
Im Ergebnis führen die Entscheidungen des BSG zu den Notärzten nicht zu einer generellen Sozialversicherungspflicht der Vertreter im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar und eine Abwägung ergibt, dass es sich um keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt.
Rechtsprechung als Vertreter im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst
Die Rechtsauffassung hat das Sozialgericht Landshut mit neuestem Urteil vom 03.03.2023 zum Aktenzeichen S 1 BA 25/22 https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/173179 nun auch bestätigt und zurecht festgestellt, dass die Tätigkeit des Arztes als Vertreter im Bereitschaftsdienst nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, sondern als klassische freiberufliche Tätigkeit einzuordnen ist.
Das Sozialgericht Landshut hat dies unter anderem damit begründet, dass zugelassene und ermächtigte Ärzte in ihrer Tätigkeit für die vertragsärztliche Versorgung nach dem Regelungskonzept des SGB V zwingend Selbstständige und damit Nichtbeschäftigte sind (mwH Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. November 2020 – L 14 R 5170/17 nachgehend BSG 7.5.2021 – B 12 R 5 /21 R – Rücknahme). In der Folge sind niedergelassene Ärzte bei der Übernahme von Not- und Bereitschaftsdiensten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zwingend als Selbständige einzuordnen.
Weiter führt das Gericht in seiner Begründung aus, dass der Vertreter gerade nicht im – wirtschaftlichen – Interesse „für" den niedergelassenen Arzt tätig ist. Er übernimmt „an deren Stelle" die gesetzliche Verpflichtung des jeweiligen niedergelassenen Vertragsarztes zur Teilnahme am Not- und Bereitschaftsdienst. Eine weisungsgebundene Tätigkeit und eine Eingliederung in die Arztpraxis liegt dabei gerade nicht vor. Der Vertreter arbeitet insoweit nicht für den Vertragsarzt, sondern an dessen Stelle. Im Verhältnis zum vertretenden Vertragsarzt liegt keine weisungsabhängige Tätigkeit vor. Auch von einer Eingliederung in die Praxisstruktur des Vertragsarztes kann keine Rede sein.
Nach Ansicht des Gerichts wurden seitens des Vertragsarztes keinerlei Vorgaben oder Weisungen erteilt, wie die Vertretungstätigkeit auszuüben ist. Es gibt auch keine Handlungsanweisungen gegenüber dem Vertreter im Sinne des Agierens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zudem finden keine Rücksprachen mit dem Vertragsarzt zu erfolgten Untersuchungen oder Therapie in Form von Besprechungen statt. Weiter gibt es auch keine Vorgaben in Bezug auf Hygienevorschriften oder ähnliches.
Der Vertreter ist auch nicht in die Arbeitsorganisation des Vertragsarztes eingegliedert. Die Vertretungstätigkeit fand gerade nicht in den Praxisräumen des Vertragsarztes statt, sondern im Sitzdienst ausschließlich in den Räumen von Arztpraxen, die durch die Kassenärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt werden. Beim Fahrdienst werden gar keine Praxisräume genutzt. Weiter nutzt der Vertreter auch kein sonstiges Personal oder Betriebsmittel des Vertragsarztes. Der Vertreter tritt auch nach außen nicht als angestellter Arzt der Vertragsarztpraxis auf.
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass die wesentlichen Arbeitsmaterialien wie zum Beispiel ein Stethoskop, Blutdruckmessgeräte, Arzttasche, Medikamente, Schutzausrüstung vom Vertreter auf eigene Kosten selbst angeschafft werden. Zudem trägt der Vertreter die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung.
Weiter führt das Gericht in seiner Begründung aus, dass auch zu beachten ist, dass der Vertreter nicht zur Erwirtschaftung eines finanziellen bzw. wirtschaftlichen Erfolges „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" des Vertragsarztes eingesetzt wird. Im Gegenteil, der Vertreter handelt seine Vergütung für die Vertretertätigkeit selbst aus und trägt somit das finanzielle Risiko selbst.
Zudem verweist das Gericht zurecht darauf, dass der Vertreter während seiner Vertretertätigkeit Privatpatienten sowie die Totenscheine unmittelbar selbst abrechnet.
Nach Ansicht des Gerichts unterscheidet sich der Fall deutlich von dem Fall der Vertretung einer Arztpraxis gemäß § 32 Ärzte-ZV, wo der Vertreter nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R) in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Praxisinhaber steht. Aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem Praxispersonal und der kostenfreien Nutzung von Einrichtungen und Mitteln der Gemeinschaftspraxis ist der Praxisvertreter in deren Arbeitsabläufe eingegliedert. Dies ist im Fall der einfachen Vertretung aus den dargelegten Gründen jedoch nicht Fall (ebenso ein Beschäftigungsverhältnis verneinend LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 20.04.2016 – L 4 R 318/14; BeckOK KHR/Dettling, 2. Ed. 1.11.2022, SGB V § 75 Rn. 55).
Das Gericht äußert zu guter Letzt seine Verwunderung, dass die Deutsche Rentenversicherung als Clearingstelle im Rahmen der Statusfeststellung kein einziges Merkmal für eine selbstständige Tätigkeit finden konnte und wies zudem darauf hin, dass der Vertreter in seiner Tätigkeit der vertretungsweisen Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten für die Kassenärztliche Vereinigung anstelle des Vertragsarztes auch nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung steht.
Die Entscheidung des Sozialgericht Landshut bezieht endlich klar Position zur Beantwortung der Frage, ob der Vertretungsarzt der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies wird eindeutig unter Verweis auf die nachvollziehbaren obigen Ausführungen verneint.
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