Vermögens- und güterrechtliche Regelungen in Trennungsvereinbarungen!

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Arzt, Trennungsvereinbarung, Trennung, Ehe
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1. Vermögensaufteilung und Regelung von Schuldverhältnissen

Das Berufsbild des Arztes hat sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. Es ist durch die Notwendigkeit unternehmerischer Entscheidungen geprägt, die sich aus der Selbständigkeit ergeben und zudem wesentlich durch einen erhöhten Kostendruck.

Im Laufe der beruflichen Karriere eines Arztes kann sich so die Notwendigkeit ergeben, sowohl eine vertragliche als auch eine steuerrechtliche Gestaltung der geschlossenen und der zu schließenden Verträge vorzunehmen. Beispielsweise bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform bei der Gründung einer Arztpraxis, dem Abschluss des Praxismietvertrages und bei dem Abschluss von Arbeitsverträgen mit angestellten Ärzten und Arzthelferinnen. Dies gilt natürlich auch bei Veränderungen im Privatleben und zwar bei jedem Selbständigen.

Christian Kenkel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Bergstraße 26
20095 Hamburg
Tel: 040 - 76 99 99 79 0
Web: http://www.hamburgeranwaelte.de
E-Mail:
Eherecht, Lebenspartnerschaftsrecht

In der familienrechtlichen Beratungspraxis sollte herausgestellt werden, wie notwendig für den „Unternehmer" Arzt Vereinbarungen sind, die nach einer Trennung von Ehepartner zur Regelung dieser Trennungssituation geschlossen werden können. Vor allem bei Ärzten, bei denen zu Beginn der Selbständigkeit und der Praxisgründung in der ehelichen Partnerschaft nicht die Notwendigkeit erkannt wurde, einen Ehevertrag zu schließen, ist eine solche anwaltliche Trennungsvereinbarung im Falle einer sich abzeichnenden Trennung durchaus sinnvoll.

Denkbar ist, dass im Anschluss an eine Trennung zunächst die besonders problematischen Umstände (Ehewohnung, Trennungsunterhalt etc.) vorläufig geregelt werden. Sinnvoll ist es aber auch, eine Trennungvereinbarung einzugehen, wenn eine Scheidung aus persönlichen Gründen nicht gewollt, sondern ein lang andauerndes Getrenntleben geplant ist. Denn beiden Ehepartnern muss bewusst sein, dass eine mit der Trennung hervorgerufene wirtschaftliche Veränderung für beide Partner existentiell sein kann.

Wenn die Ehepartner eine abschließende Vereinbarung für den Fall der Scheidung treffen so spricht man von einer Scheidungsvereinbarung. Diese Vereinbarung bedarf in der Regel einer notariellen Beurkundung, soweit darin güterstandsbezogene Regelungen aufgenommen werden.

Trennungsvereinbarungen, die ohne notarielle Mitwirkung geschlossen werden können (wenn also keine beurkundungsbedürftigen Teile in der Trennungsvereinbarung enthalten sind), kommen häufig bei „Vorab"- Regelungen zum Tragen. Beispielsweise bei solchen, in denen es um die gemeinsame Wohnung, den Umgang der Partner miteinander oder um den Umgang mit den Kindern oder in denen es um das Sorgerecht geht.

Für den Selbständigen, der vielfach Anschaffungen auch im privaten Bereich durch Finazierungsgeschäfte getätigt hat, ist vorrangig die Verteilung der Vermögenswerte und/oder die Regelung der Schuldverhältnisse (z.B. der bestehenden Miet- und Leasingverträgen etc.) von Bedeutung. Hier ist eine frühzeitige Trennungsvereinbarung unumgänglich.

Denn wirtschaftlich gesehen sind diese Regelungen für den Arzt am Bedeutsamsten, da nicht selten die persönlichen Beziehungen der Ehepartner untereinander von der finanziellen Situation abhängen.

Vermögensaufteilung

Grundsätzlich bleibt bei den Güterständen der Gütertrennung und der Zugewinngemeinschaft das Vermögen der Ehepartnern für sich gesehen getrennt. Doch es werden auch neben dem Hausrat (also Gegenständen des Haushaltes, die von den Ehepartner gemeinsam genutzt werden) erfahrungsgemäß viele Anschaffungen getätigt, an denen die Ehepartner gemeinsam Eigentum – das so genannte Miteigentum - haben.

Ein solches Miteigentum wird gem. §§ 741 BGB durch schlichte Aufteilung der Gegenstände aufgehoben oder durch Verkauf und anschließende Erlösaufteilung.

Von besonderem Interesse sind dabei:

  • die Aufteilung gemeinsamer Bankkonten,
  • die Auflösung von gemeinsamen Wertpapierdepots,
  • die Aufteilung eines gemeinsam genutzten PKW

Während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft sind die Guthaben sowohl auf einem gemeinschaftlichen Girokonto als auch auf einem gemeinschaftlichen Sparkonto hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, ohne dass es darauf ankommt, wie die Guthaben im Einzelnen entstanden sind. Deshalb ist ein Bankguthaben auch dann hälftig aufzuteilen, wenn dieses im Falle einer „Alleinverdienerehe" ausschließlich auf den Erwerbseinkünften des einen Ehepartners beruht.

Diese Regeln gelten nicht nur für solche Konten, mit denen Ausgaben für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten bestritten worden sind, sondern auch für reine Geschäftskonten, wenn sie als Gemeinschaftskonten geführt werden.

Die Auflösung gemeinsamer Sparkonten kann dadurch erfolgen, dass nach Kündigung des Guthabens dieses durch die Bank bereits unter den Ehegatten hälftig aufgeteilt wird, oder aber, dass das Guthaben auf einen Ehegatten allein übertragen wird und dieser sich verpflichtet, das hälftige Guthaben an den anderen Ehegatten auszuzahlen.

Besondere Bedeutung hat ein für die Ehepartner bestehendes Oder-Wertpapierdepot. Denn der Konto-Errichtungsvertrag gibt lediglich Aufschluss über die Verfügungsmöglichkeiten, nicht aber über die Eigentumsverhältnisse. Insoweit ist in einem Trennungsvertrag eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen.

Sind die Ehegatten in Besitz eines Pkw, können sich auch hieraus nicht unerhebliche Streitigkeiten entwickeln, die dann noch unter Umständen vor verschiedenen Gerichten auszutragen sind.

Zunächst ist jedoch die Frage zu klären, ob Alleineigentum eines Ehegatten oder Miteigentum beider Ehegatten vorliegt. Danach muss entschieden werden, ob das Fahrzeug zum Hausrat zählt, also eine Zuordnung nach den Vorschriften der HausratsVO zu erfolgen hat oder ob der Alleineigentümer/Ehegatte vom anderen Ehegatten Herausgabe nach § 985 BGB vor dem allgemeinen Zivilgericht verlangen kann. Beim Alleineigentum ist die Sachlage unproblematisch. Liegt dagegen Miteigentum vor und gehört das Fahrzeug nicht zum Hausrat, muss es versteigert werden, wenn sich die Ehegatten über seine künftige Verwendung nicht einigen können Nicht zu unterschätzen sind die zusätzlichen und nicht unüblichen Streitigkeiten um eine Nutzungsentschädigung und um den Schadensfreiheitsrabatt bei der Kfz-Versicherung.

Regelung der bestehenden Schuldverhältnisse

Neben der Verteilung der Vermögensgegenstände sind die Verbindlichkeiten zu regeln. Auch hier gilt, wie bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen zu jeden Ehepartner, dass jeder Ehegatte für seine Verbindlichkeiten selbst haftet.

Da bekanntlich die kreditfinanzierenden Banken eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehepartner durchsetzen, müssen zunächst die laufende Verzinsung und die Tilgung während der Trennung geregelt werden. In einem zweiten Schritt sind die Gläubiger einzubeziehen, um in Vertragsverhandlungen die Übernahme der Gesamtschuld durch einen Ehepartner zu erreichen. Vor allem bei umfangreichen Finanzierungen im privaten und beruflichen Bereich durch ein oder mehrere Kreditinstitute ist die Haftungsübernahme einer der wichtigsten Punkte für die berufliche Zukunft.

2. Güterrechtliche Vereinbarungen

Wenn die Parteien eine Trennung für endgültig halten und mit den Vereinbarungen nicht bis zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens warten wollen, werden erfahrungsgemäß auch güterrechtliche Regelungen in die Trennungsvereinbarung aufgenommen.

Auch dann, wenn die Parteien beabsichtigen, sich endgültig zu trennen, ohne sich scheiden zu lassen, sind mit einer Trennungsvereinbarung die güterrechtlichen Fragen zu klären. Zu beachten ist jedoch, dass die Aufnahme solcher güterrechtlichen Vereinbarungen in die Trennungsvereinbarung zur Beurkundungspflicht führt.

Die wichtigsten güterrechtlichen Regelungen betreffen folgende Problemkreise:

Verfügungsbeschränkungen

Nach der Trennung wollen die Ehepartner selbstverständlich über ihr Vermögen ohne Beschränkung verfügen können.

Dies kann dann vereinbart werden, wenn die Ehepartner sich darüber im Klaren sind, dass Vermögensgegenstände zur Absicherung eines später noch zu errechnenden Zugewinnausgleichsanspruches nicht mehr zur Verfügung stehen.

Stichtag der Berechnung des Endvermögens für den Zugewinn

Ein weiteres Anliegen bei der Trennung sollte den Ehepartnern, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sein, einen eventuellen Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners zu begrenzen. Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass die Berechnung des Endvermögens nicht zum Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgt, sondern bereits zum Zeitpunkt des Trennungstermins.

Dies ist wichtig, denn die Ehepartner wirtschaften ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gemeinsam. Dass der Trennungstermin der Tag für die Bewertung des Endvermögens ist, kann ehevertraglich vereinbart werden.

Güterstandswechsel

Es ist jedoch bei freiberuflich tätigen Ärzten zu überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Trennung zu beenden. Auch dies ist im Rahmen einer Trennungsvereinbarung, die dann notariell beurkundet werden muss, möglich.

3. Steuerrechtliche Fragen

Die in einer Trennungsvereinbarung aufzunehmenden Regelungen sind ebenfalls auf ihre steuerliche Vereinbarkeit zu untersuchen. Sie werfen eine Vielzahl steuerrechtlicher Fragen auf, die einschneidende finanzielle Folgen nach sich ziehen können.

So kann etwa ganz entscheidend für die Steuerfreiheit der Übertragung der eigenen genutzten Immobilien gem. § 23 EStG sein, dass die Übertragung noch im Jahr der Trennung vorgenommen wird, damit noch Eigennutzung vorliegt.

Bei Eheleuten, die an eine Scheidung nicht denken, ist die Vereinbarung einer Gütertrennung nachteilig, weil sich im Erbfall der gesetzliche Erbteil nicht um ¼, wie bei der Zugewinngemeinschaft, erhöht und der überlebende Ehegatte den steuerlichen Zugewinnausgleichsbetrag nach § 5 EStG verliert.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen ersten Überblick über die Regelungsmöglichkeiten und Risiken bei Trennungsvereinbarungen. Bei individuellen Fragen und Beratungsbedarf steht Ihnen der Verfasser gern zur Verfügung.