Vorsorgerklärungen

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Vorsorgerklärung, Patientenverfügung
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Es können Lebenssituationen eintreten, in denen ein selbstbestimmtes Handeln nicht mehr möglich ist. Nach einem Unfall, einem Infarkt, bei Alterserkrankung (Demenz), psychischer Erkrankung etc. kann der Betroffene selbst nicht mehr handlungsfähig sein und ein anderer für ihn handeln müssen.

Tritt ein solcher Fall ein, sieht das Gesetz die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers vor. Eine Betreuung wird jedoch dann nicht eingerichtet, wenn ein Bedürfnis hierfür nicht besteht. Es besteht dann kein Bedürfnis, wenn der zu Betreuende bereits Vorsorge für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit getroffen hat.

Es gibt drei Arten von Vorsorgeerklärungen: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

1. Vorsorgevollmacht
Eine vorzeitig errichtete Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung.

Mit der Vorsorgevollmacht beauftragt man eine andere Person seiner Wahl, Erklärungen abzugeben, zu denen der Vollmachtgeber zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft selbst nicht mehr in der Lage ist.

Durch die Abgabe einer Vorsorgevollmacht wird nach § 1896 II 2 BGB eine Betreuung vermieden. Nach Erstellung einer Vorsorgevollmacht darf eine Betreuung auch nicht ordnungswidrig angeordnet werden, wenn das Gericht die Klärung dessen Angelegenheiten als sinnvoller durch einen Betreuer erfüllt ansieht.

2. Betreuungsverfügung
Die so genannten Betreuungsverfügungen enthalten vorsorglich getroffene privatautonome Regelungen für den Fall der späteren Anordnung einer Betreuung.

Sie sind ein geeignetes Mittel, falls die Erteilung einer Vorsorgevollmacht dem Betroffenen zu weit geht und der Betroffene eine gerichtliche Kontrolle bei der Regelung seiner Angelegenheiten vorzieht.

Regelbar ist hiermit die Person des oder der Betreuer, die Übertragung bestimmter Aufgabenkreise oder z.B. Wohnung oder Unterbringung des Betreuten.Das Gericht hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen.

3. Patientenverfügung
Die Patientenverfügung kann neben der Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht geregelt werden, kann aber auch unabhängig von diesen beiden bestehen.

Mit der Patientenverfügung kann man in konkreten Fällen in medizinische Maßnahmen einwilligen bzw. seine Einwilligung definitiv versagen. Häufiges Beispiel für Patientenverfügungen ist der Fall, dass bereits im Voraus durch den Betroffenen selbst über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei irreversiblem Koma entschieden wird.

Für eine wirksame Erteilung der Patientenverfügung kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Verfügenden an. Einwilligungsfähigkeit reicht aus.

Hiervon spricht man, wenn der Verfügende erkennen kann, welche Tragweite seine Entscheidung hat und diesbezüglich seinen Willen frei bestimmen kann.

Adressat einer Patientenverfügung sind nicht nur unmittelbar die Ärzte, die eine Behandlung vornehmen, sondern auch jeder andere, wie z.B. Pflegepersonal, der an der Behandlung und Betreuung teilnimmt.