Welcher Rechtsform unterliegt die Behandlung durch einen Arzt?

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Vertragliche Ausgestaltung des Arzt-Patienten-Verhältnis im Medizinrecht

Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient beruht i. d. R. auf einem Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), da der Arzt die sachverständige Behandlung, nicht aber die Heilung des Patienten schuldet. Nach den Umständen des Einzelfalls kann aber auch ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) vorliegen, wenn ein bestimmter Erfolg (z. B. Anfertigung einer Prothese, eines wissenschaftlichen Gutachtens) geschuldet ist. Dies gilt auch für kosmetische Operationen, wenn ein bestimmtes Behandlungsergebnis versprochen wird. Der approbierte und niedergelassene Arzt kann nicht gezwungen werden, einen bestimmten Patienten zu behandeln; eine generelle ärztliche Behandlungspflicht besteht also nicht. Allerdings ist er gegenüber jedem, der sich in akuter Not befindet, zur Behandlung verpflichtet; unterlässt er dies, kommt eine Strafbarkeit wenigstens wegen unterlassener Hilfeleistung in Betracht. Die Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen eine Behandlung von Kassenpatienten nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. Kassenpatienten gegenüber ist der Arzt zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts verpflichtet (§ 76 Abs. 4 SGB V).

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