Wenn Betreuer betrügen!

Mehr zum Thema: Medizinrecht, Arztrecht, Vollmacht, Missbrauch, Betreuer, Bevollmächtigter, Rechenschaftsbericht, Betreuung
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Wie Vollmachten missbraucht werden

Immer mehr ältere Menschen stellen eine Vorsorgevollmacht an Personen ihres Vertrauens aus, da sie oft alleine leben und keinen Ansprechpartner haben. Gerade solche Vollmachten werden aber immer wieder missbraucht.

Die allermeisten Betreuer leisten hervorragende Arbeit, allerdings kommt es in unserer Praxis nicht selten vor, dass sich darunter leider schwarze Schafe befinden, die die erteilte Vollmacht missbrauchen. Opfer sind zumeist ältere alleinstehende Personen.

Marcus Alexander Glatzel
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Sehr oft leistet der vermeintliche Betreuer zunächst Unterstützung bei der Hausarbeit und im Alltag. In einigen Fällen wird die Vollmacht dann aber dazu missbraucht, die Konten des Betreuten abzuräumen. Der vermeintliche Betreuer kümmert sich um seinen Schützling dann nicht mehr. Die Angehörigen stehen später vor einem Scherbenberg aus unbezahlten Rechnungen und leeren Konten.

Dieser Fälle zeigen deutlich, dass immer darauf geachtet werden sollte, wer als Betreuer bestellt wurde. Fallen dem Vollmachtgebern oder seiner Familie Unregelmäßigkeiten auf, gibt es folgende rechtlichen Möglichkeiten, die ich Ihnen kurz vorstellen möchte:

Rechenschaftsbericht und Kontrolle des Kontos

In der Regel können der Vollmachtgeber, ggf. seine Erben, vom Bevollmächtigten einen Rechenschaftsbericht fordern. Für die Rechenschaftslegung wird eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben geschuldet. Die Angaben müssen detailliert und verständlich sein. Mit der Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs soll bewiesen werden, was der Bevollmächtigte erhalten bzw. erlangt hat. Liegen zudem Kontounterlagen vor, die z.B. Überweisungen auf das eigene Konto des Bevollmächtigten dokumentieren, so können je nach Einzelfall die Gelder zurückgefordert werden. Denn überweist sich der Bevollmächtigte entgegen der Weisung des Vollmachtgebers Geld auf sein Konto, so macht er sich wegen Untreue strafbar, weil er seine Verfügungsbefugnis missbraucht, indem er die Bank zur Abbuchung der Beträge veranlasst und dadurch dem Vermögen des Vollmachtgebers einen Schaden zufügt. Nichts anders gilt, wenn er sich die Gelder auszahlen lässt. Hebt er weisungswidrig Gelder bar ab, stellt dies eine Unterschlagung dar.

Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Sicher ist jedoch, dass der Vollmachtgeber nicht rechtlos sein darf und versuchen sollte, seine Ansprüche durchzusetzen.

 

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