Aktuelle Verwicklungen um den Rundfunkbeitrag

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Was ist für den Beitragsservice ein Härtefall und wie beweist man ihn?

Bezüglich des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rundfunkbeitrags, gegen den es Medienberichten zufolge bereits im November 2013 ca. 600 anhängige Klagen gab1), gibt es momentan zwei große Fragen. Die eine, die auch von den Tagesmedien aufmerksam verfolgt wird, ist, ob der neue Rundfunkbeitrag durch die Gerichte als Beitrag oder als Steuer angesehen wird, wovon seine Verfassungsgemäßheit abhängt. Eine andere von den Tagesmedien bislang nicht beachtete Problematik ist die praktische Umsetzung von Härtefallbefreiungen, wenn keine Sozialleistungen bezogen werden.

Die erste Frage betrifft alle Wohnungs- oder Betriebsstätteninhaber und damit fast jeden. Es gibt Rechtsgelehrte, die meinen, dass es sich um eine Steuer handelt und damit den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zum Abschluss des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages fehlte. Dem hat sich aber bislang kein Verwaltungsgericht angeschlossen. Die nächste von Interessierten mit Spannung erwartete Verkündung der Entscheidung eines höheren Gerichts zu dieser Frage steht für den 15. Mai 2014 vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof an, wo die Klagen der Drogeriekette Rossmann und des bayerischen Anwalts Ermano Geuer verhandelt wurden.2)

Rundfunkbeitrag sollte nur unter Vorbehalt gezahlt und gegen Zahlungsbescheide Widerspruch einlegt werden

Es handelt sich um eine Rechtsentwicklung, die sich noch im Fluss befindet. Abzuwarten bleibt, ob eines der anhängigen Verfahren im Verlauf der nächsten Jahre vor das Bundesverfassungsgericht gelangt. Bei circa 600 anhängigen Verfahren ist eigentlich anzunehmen, dass irgendwer tatsächlich bis nach Karlsruhe zieht. Jedenfalls kann es nicht schaden, bis dahin den Rundfunkbeitrag immer nur unter Vorbehalt zu zahlen und fristwahrend gegen jeden Zahlungsbescheid Widerspruch einzulegen.

Härtefallbefreiung ohne Schwerbehindertenausweis oder Sozialleistungsbezug möglich?

Die andere und von den Tagesmedien bislang nicht beachtete Frage betrifft Probleme bei der Erlangung einer Härtefallbefreiung von den Rundfunkgebühren, wenn kein Schwerbehindertenausweis vorliegt und auch keine Sozialleistungen wie ALG 2 bezogen werden. Das bestätigen der Jahresbericht 2013 des Bürgerbeauftragen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der entsprechende Petitionen an den Landtag bearbeitet3), sowie Vertreter von Verbraucherschutzverbänden.

Die betroffene Regelung ist § 4 Abs. 6 RBStV. Diese lautet: „Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 – (Ergänzung: die alle irgendeine Form des Bezuges von Sozialleistungen verlangen) - hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze, um weniger als die Hälfte überschreiten."

In der Rechtsprechung war bereits für die Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 RGebStv anerkannt, dass es sich bei der Härtefallregelung um einen subsidiären Auffangtatbestand handelt, der die Widerspruchsgegnerin keineswegs von ihrer Pflicht zur Einzelfallprüfung entbindet4). Es gab keine Pflicht, das Vorliegen eines Härtefalles durch Vorlage eines Leistungsbescheides nachzuweisen5). Daran hat sich ausweislich ihres Wortlautes („insbesondere") durch die Neureglung des § 4 Abs. 6 RBStV nichts geändert. Würde man das Gegenteil annehmen, nämlich dass die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 bis Abs. 2 RBStV eine abschließende Regelung enthalten, bliebe für die Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV überhaupt kein Anwendungsbereich außer des einen in Satz 2 der Norm genannten Regelbeispiels übrig. Letzteres ist ersichtlich durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Befreiung der „alten" GEZ-Gebühren bei Erhalt eines Zuschlags zum ALG-2 motiviert6).

Bedauerlicherweise gibt es seit ca. 2005 keine Befreiungsverordnungen der Länder mehr, die zumindest rudimentär regelten, wie ein einzelner Antragsteller denn das Vorliegen eines besonderen Härtefalles darlegen und beweisen konnte, wohl auch ohne weitere Behörden in Anspruch zu nehmen.

Antragssteller werden zu Hartz-IV-Antrag genötigt, um Beitragsbefreiung erhalten zu können

Hier stehen sich praktisch immer zwei Interessen gegenüber. Der Beitragsservice hat ein Interesse daran, nicht selbst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse überprüfen zu müssen, schon um den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Die betroffenen Härtefallantragsteller haben dagegen ein Interesse daran, keinen Rundfunkbeitrag zu zahlen und auch nicht nur wegen diesem etwa Hartz-IV zu beantragen, um in den Genuss der daraus automatisch folgenden Beitragsbefreiung zu kommen. Genau dazu werden sie aber solange gezwungen, wie unklar bleibt, wie denn im Einzelfall das Vorliegen eines Härtefalles gegenüber dem Beitragsservice dargelegt und bewiesen werden soll, ohne andere Behörden zu beteiligen. Momentan entsteht das leicht absurde Ergebnis, dass Personen, die schon freiwillig unterhalb des verfassungsrechtlich garantieren Existenzminimums leben, letzten Endes doch einen ALG-2-Antrag stellen. In dem muss man dann ein künstlich hohes Einkommen angeben, das zu einem Ablehnungsbescheid führt, damit nach Aktenlage die Hilfsbedürftigkeitsgrenze des SGB II um die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags - (z.Zt. € 17,98 pro Monat) - überschritten wird, so dass sie in den Genuss des Regelfallbeispiels aus § 4 Abs. 6 S.2 RBeiStV kommen.

Keine Hilfe von Beitragsservice zu erwarten

Es bleibt zu hoffen, dass der Beitragsservice sich zeitnah dazu entschließt, zumindest einen Teil der unerwarteten Mehreinnahmen des „neuen" Rundfunkbeitrags zu nutzen, damit diese Fälle praktisch schnell handhabbar werden. Andernfalls landen wieder einmal objektiv betrachtet relative Bagatellfälle, die die Betroffenen jedoch subjektiv überaus stark belasten, vor überlasteten Gerichten. Blickt man jedoch in die Rechtsgeschichte der letzten drei Jahrzehnte, ist anzunehmen, dass die Landesrundfunkanstalten selbst diese aus ihrer Sicht vermutlich sogar exotischen Einzelfälle auf den gesamten Instanzenzug verweisen, um durchzusetzen, was eigentlich jedem einleuchten könnte.

Fußnoten:

1) Quelle: WAZ und Handelsblatt vom 23. November 2013.

2) Fürs Schrifttum: Degenhart: „Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder", Gutachten, abgedruckt in: Kommunikation & Recht, Beiheft 1/2013; und Terschüren: „Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland", Diss., Medienrechtliche Schriften, Bd. 10, Hrsg. Fechner, Illmenau 2013; für die Rspr: VG-Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013, Az. 11 K 1090/13; VG-Bremen, Urteile vom 20. Dez. 2013, Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13; VG-Gera Urteil vom 19. März 2014 und VG-Osnabrück vom 1. April 2014 Az. 1 A 182/13.

3) Veröffentlicht unter: http://www.buergerbeauftragter-mv.de/upload/228/139659-8528_3637_79858.pdf auf Seite 20f.

4) Z.B. Urteil des VG-Berlin, vom 28. März 2007, Az. 27 A 126.06, m.weit. Nachweisen in Rz. 19 auf für eine gegenläufige Rspr-Tendenz. Sowie zur Nicht-Pflicht der Vorlage eines Leistungsbescheides: VG-Berlin Urteil vom 28. Juni, 2006, Az. 27 A 29.06.

5) Siehe 4)

6) Siehe dazu: BVerfG - Beschlüsse vom 30. Nov. 2011, 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10, sowie vom 9.November 2011, 1 BvR 665/10.

Leserkommentare
von ATH am 09.05.2014 10:22:50# 1
Was ich vermisse, ist eine Argumentation auf der Grundlage des Willkürverbotes. Bei der schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Es muss hierfür ein Differenzierungskriterium vorliegen. Dieses fehlt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die staatliche Maßnahme nicht finden lässt.

Die Frage ist doch, warum wird ein Wohnungsmieter zu Kasse gebeten, der Mitbewohner jedoch nicht? Warum soll der eingetragene Eigenheimeigentümer zahlen, während dessen Lebenspartner und/oder sonstige Personen in dem betreffenden Haushalt, ohne Belastung bleiben? Warum soll der Eigentümer eines gewerblich genutzten Kfz blechen, während der tatsächliche Fahrzeugführer und alle seine Mitfahrer unbehelligt bleiben usw.? Für mich zumindest ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mediennutzung und Wohnungsmiete, Wohnungseigentum oder gewerbliche Nutzung eines Kfz nicht zwingend erkennbar, denn am Ende sind wir uns wohl rasch einig, dass eben beinahe jeder - egal ob nun Wohnungsmieter, Eigentümer oder Unternehmer - zumindest gelegentlich das Angebot des öffentlich rechtlichen Rundfunks nutzt. Mit welche Legitimation wird dann nur diese besagte Personengruppe in die Pflicht genommen?

In der Vergangenheit "klebte" alles am Gerät. Diese Regelung kam natürlich zunehmend an ihre Grenzen, jedoch war bei dieser Regelung der Bezug zur Nutzung eindeutig. Niemand war ja gezwungen einen anderen sein Gerät nutzen zu lassen. Jetzt jedoch soll eine im Grunde willkürlich definierte Personengruppe für alle anderen (mit)bezahlen... und zwar unabhängig vom eigenen Nutzungsverhalten. Das erfüllt aus meiner Sicht den Tatbestand der Willkür und ist somit nicht statthaft.

    
von abGEZockt am 09.05.2014 11:19:08# 2
Sich über solche Dinge Gedanken zu machen ist ja recht schön und gut - nur beim Beitragsservice sollte man sich mal über ein paar grundlegende Dinge Gedanken machen.

a) Im Impressum des Beitragsservice steht: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ..."
Wie können die Bescheide erlassen und Gerichtsvollzieher im Wege der Amtshilfe beauftragen, wenn sie nicht rechtsfähig sind?

a2) Und zudem laut § 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg dieses für den SWR nicht gilt (in anderen Bundesländern ist es ähnlich)?
Ausnahmen vom Anwendungsbereich: (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, … sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.


b) Im Impressum ist auch eine USt-ID (DE 122790216) aufgeführt, die wiederum nur Firmen in der BRD erhalten. Ebenso ist in internationalen Verzeichnissen der „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE" als Firma unter der D-U-N-S® Nummer 344474861 eingetragen.
Was ist das denn nun für eine Organisation und welche Rechtsstellung haben die?
Und wieso geben die dazu auch auf Nachfragen keine Antwort darüber?

c) Gebühren und Beiträge sind für konkrete und erhaltene Leistungen zu entrichten. Liegt eine Zahlungspflicht vor, ohne dass dafür eine konkrete Leistung abgenommen wird, handelt es sich um eine Steuer, die wiederum einer Gesetzesgrundlage bedarf. Ein Staatsvertrag ist aber ein Staatsvertrag und kein Gesetz. Wie kann das sein?

d) Da die Beitragserhebung auf einen Gesetzescharakter schließen lässt - seit wann haben Gesetze einseitige Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen?
§ 15 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - Vertragsdauer, Kündigung: Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

e) Selbst wenn es sich bei dem Rundfunkstaatsvertrag um ein Gesetz handeln würde – was es wie oben ersichtlich nicht tut – wäre es nichtig, da es gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) (iVm Artikel 14 GG) verstößt. Das Zitiergebot fordert vom Gesetz­geber, das er in seinem Gesetz exakt darauf hinweist, welche Grundrechte nach dem Grundgsetz eingeschränkt werden. Denn der Rundfunkstaatsvertrag und die Handlungen des Beitragsservice greifen in das Grundrecht auf Eigentum beim sogenannten „Gebührenpflichtigen" ein. Wie kann es sein, dass die dann trotzdem noch munter die Beiträge beitreiben lassen?

f) Wenn kein Gesetz, dann handelt es sich wie der Name sagt um einen Vertrag. Nur Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsver­hältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne deren ausdrücklicher Mitwirkung und Zustimmung zu einer Leistung zu verpflichten. Der Rundfunkstaatsvertrag ist ein Vertrag zwischen den Ländern und der BRD.
Laut Verwaltungsverfahrensgesetz § 58 (1) gilt: Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Was ich nicht habe und nicht werde! Wieso (Rechtsgrundlage!) soll ich dann dafür bezahlen?

Diese Dinge sollten erst mal rechtssicher geklärt sein, bevor man sich über Härtefälle Gedanken macht. Solange sind wir nämlich alle unberechtigte Zwangszahler.






    
von ATH am 09.05.2014 12:55:27# 3
Vorweg... ich habe Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid eingelegt. Aber dennoch sollte man ein paar Punkte dabei realistisch betrachten:

zu a)
Die Klage richtet sich nicht gegen den Beitragsservice, sondern gegen die Rundfunkanstalt. Auch ist es die Rundfunkanstalt, die einen Bescheid erlässt. Der Beitragsservice macht das nämlich nur im Auftrag der Rundfunkanstalt. Und die Rundfunkanstalt kann das grundsätzlich schon so machen. Mir ist hier jedoch aufgefallen, dass selbst dieser Bescheid oft nicht mal mehr erstellt wird, d.h. man bekommt nicht einmal mehr etwas in die Hand, gegen was man sich dann wehren kann. Ein Überweisungsträger hingegen ist kein Bescheid. Allerdings kann jedes Inkassounternehmen Zwangsmaßnahmen einleiten, dann kann das eine öffentlich rechtliche Instanz alle mal.

zu b.)
Was soll uns das sagen? Nur weil einer eine USt-ID führt, sagt das nichts über seinen Status. Wohlgemerkt, die Handelnden sind offiziell die Rundfunkanstalten. Und deren Handeln ist über geltendes Recht grundsätzlich erst einmal legitimiert. Alles andere wäre ein Kampf gegen Windmühlen.

zu c)
Ja, dieses Argument mit den "Steuern" verwende ich auch. Aber halten wir mal fest, die Länder können untereinander Verträge abschließen. Die Länderparlamente haben auf der Grundlage dieser Verträge, die jeweiligen Bestimmungen auch mit Mehrheit abgesegnet. So haben wir eine Regelung, der man durchaus Gesetzescharakter unterstellen kann. Ob die Länder ein solches Gesetz verabschieden dürfen, wird sich am VG zeigen. Fakt ist aber, dass es schwer wird die gesetzliche Zahlungsgrundlage in Frage zu stellen. Man kann eben höchstens das korrekte Zustande kommen des Gesetzes in Fragestellen bzw. das Gesetz als Ganzes in seiner Wirkung als Verfassungswidrig erklären zu lassen (da glaube ich aber zumindest, dass mein Willküransatz nicht zu unterschätzen ist).

zu d)
Der Staatsvertrag hat Kündigungsfristen. Das konkrete Vorgehen wird jedoch gesetzmäßig durch Beschluss der Länderparlamente bestimmt. Die Länderparlamente können dieses Vorgehen natürlich jederzeit ändern. Kündigen jedoch kann niemand etwas. Ein Gesetz kann auch ein Gesetz sein, selbst wenn nicht Gesetz drüber steht.

zu e)
Sie sprachen von "grundlegenden Dingen" über die Sie sich Gedanken machen wollten. Was ist wohl grundlegender, das Willkür-"verbot" aus Artikel 3 GG oder das Zitier-"gebot" aus Artikel 19. Der Zweck heiligt die Mittel. Wenn Sie mit Artikel 19 weiterkommen, schön. Ich halten diesen Weg für etwas "dünn".

zu f)
Na dann setzen Sie das mal vor einem deutschen Gericht durch. Ihre Argumentation hätte sodann ja auch schon bei den "alten" GEZ-Gebühren fruchten müssen. Ich kann mich aber nicht entsinnen, dass irgendwer dieser Argumentation den nötigen Raum verschafft hat. Fakt ist, die Rundfunkstaatsverträge werden als Grundlage seit über 50 Jahren so akzeptiert. Wollen Sie also etwas erreichen, müssen Sie auf die nun ab dem 01.01.2013 geltenden Unterschiede abstellen. Und die wiederum liegen eben nicht in dem Zustandekommen eines Rundfunkstaatsvertrages sondern einzig darin, dass sich der Beitrag nun nicht mehr an einem Gerät festmacht. Ziel ist es, dass der ÖR sich finanzieren kann. Das kann man kritisieren (auch ich habe da eine sehr kritische Haltung zu), nur ändern werden Sie das vorerst nicht ändern können. Und damit bleibt die Frage, auf welcher Grundlage die Verteilung der Umlage dieser zur Finanzierung notwendigen Kosten erfolgt. Früher waren es die Geräte. Das jedoch war auf Grund der technischen Entwicklung immer schwieriger umzusetzen. Die Geräte jedoch hatten noch einen eindeutigen Bezug zur empfangenen Leistung (auch wenn man natürlich als Verweigerer der ÖR eine Argumentationsgrundlage hatte). Heute erfolgt die Umlage jedoch mit den Haushalten auf einer Grundlage, die diesen Bezug nicht mehr haben. Vor allem, wenn man bedenkt, dass es "den Haushalt" juristisch nicht gibt. Am Ende wird stets nur ein ganz bestimmter Personenkreis für die Umlage haftbar gemacht. Diesem Personenkreis fehlt jedoch jedweder eindeutig sachlicher Bezug eben zum Umlagebegehren und damit ist das grundlegender als grundlegend. Denn das ist offensichtlich Willkür! Und die ist bei uns (noch) untersagt!



    
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