Angst vor Immobilien-Enteignung wird im Mainstream 2.0 ausgenutzt - angebotene LLC-Modelle nicht realisierbar

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Nachvollziehbare Wünsche nach Anonymisierung im Grundbuch durch eine Limited Liability Company scheitern unweigerlich an den neuen notariellen Berufspflichten aus dem neuen Geldwäschegesetz

Wer sich wohlinformiert gegen den gentechnischen Immunisierungsfehlschlag entschieden hat und die tagtägliche Propaganda als solche erkannt hat, ist anfällig für wohlmeinende Ratschläge nicht uneigenützig handelnder "Experten" im von mir so genannten Mainstream 2.0. So genannt, weil sich in der Freiheitsbewegung, die durch den Widerstand gegen die unnützen Coronamaßnahmen entstanden ist, dieselben Dynamiken ausmachen lassen wie im Mainstream 1.0, der durch die GEZ-Medien hypnotisierten Mehrheitsgesellschaft.

Menschen, die über Corona aufgeklärt sind, machen sich häufig Sorgen über einen Zugriff des Staats auf ihre Immobilie, ermöglicht nicht zuletzt durch eine Änderung des Lastenausgleichsgesetzes rechtzeitig vor Beginn der Panik-Demie. Gefundenes Fressen für Propheten einer Enteignungs-Apokalypse, die ihre teuren Modelle mittels Strohmännern an die Frau und an den Mann zu bringen versuchen. Funktionieren tut das zwar nicht, teuer ist es dennoch. Möglicherweise bestehen Rückforderungsansprüche im Einzelfall, lassen Sie dies gerne von mir prüfen.

Andreas Neumann
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Baurecht, Immobilienrecht, Wohnungseigentumsrecht, Maklerrecht, Werkvertragsrecht

Notarinnen und Notare unterliegen insbesondere dem Beurkundungsverbot nach § 10 Abs. 9 Satz 4 GWG neuer Fassung, bis die für den Zweck der Grundbucheintragung gegründete LLC die Verpflichtung zur Eintragung in das Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 GWG erfüllt hat. Zudem fragen klügere Notarinnen und Notare, denen an ihrem Amt etwas gelegen ist, wie genau die Eigentümer- und Kontrollstruktur der jeweiligen LLC aussieht, was auch belegt werden muss. Ist es überhaupt vom Gesellschaftszweck der LLC umfasst, Immobilien zu erwerben, so dass eine entsprechende Vollmacht gültig ist? Aus welchen Mitteln soll die Transaktion finanziert werden, von welchen Konten aus, und was soll mit dem Geld dann gemacht werden usw.

Wenn diese Fragen nicht zufriedenstellend beantwortet werden, wird die Beurkundung unweigerlich und zu Recht verweigert.

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn namhafte Strohmänner für die fragliche LLC auftreten. Ob es dabei um einen Ersterwerb geht oder um eine spätere Eintragung als Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) macht keinen Unterschied. Der scheinbar so intelligente Weg über die GbR verteuert das Verfahren lediglich unnötig, um am Ende bei derselben Eismauer anzugelangen, die allein mithilfe korrupter Notarinnen und Notare zu überwinden wäre. Nur solche wären im Übrigen zu einem Scheingeschäft nach § 117 BGB dahingehend bereit, dass der Kaufpreis nicht fließen soll, sondern lediglich die Auflassungsvormerkung für die eigene LLC eine Grundbuchsperre zu Lasten etwaiger Gläubiger bewirken soll.

Die Angst vor Enteignungen erscheint dabei drastisch übertrieben. Ohne einschlägige Bundestagsdebatten und die Schaffung neuer Durchführungsvorschriften wären sie nach meiner Überzeugung niemals zu realisieren.

Fallen Sie also bitte nicht auf falsche Prophetinnen und Propheten herein, die angeblich so genau wissen, welches der vielen in den Ministerien erarbeiteten Szenarien im Zweifelsfall wirklich zur Anwendung kommen wird.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann alias Immoanwalt NRW
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