Baurecht und Kampfmittelbeseitigung

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Blindgänger und Bombenfunde im Baurecht - mit Ausblick auf das Medizinrecht

In der - für das Baurecht wichtigsten und peer reviewed - Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau) des namhaften Verlags C.H. Beck konnte ich in der ersten Nummer des Jahres 2022 auf den Seiten 7-12 einen längeren Aufsatz zum Thema der Blindgänger im Baurecht veröffentlichen. Eine gute Zusammenfassung des Inhalts finden Sie beim Bauprofessor sowie in meinem Interview bei Wolters Kluwer.

Der Inhalt lautet kurz gefasst: Architektinnen und Architekten haben eine Kardinalpflicht, die Kampfmittelanfrage bei ausnahmslos jedem Bauprojekt zu stellen, ganz unabhängig vom Umfang der Beauftragung. Was diese Anfrage im Einzelfall bedeuten kann, beleuchte ich sowohl in der NZBau als auch in der neueren Zeitschrift Bauwirtschaft des Verlags Wolters Kluwer.

Andreas Neumann
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Auf Wunsch schicke ich meinen lieben Leserinnen und Lesern hier sehr gern kostenlos meine einschlägigen Aufsätze zu.

Es gibt Parallelen zum aktuellen Zeitgeschehen, über die ich hier berichten möchte. Während eine wesentliche Ursache für die Katastrophe des Zweiten Weltkriegs durch die Forderung der Weltwirtschaft gesetzt wurde, Kapital in Form der enormen Rüstungsausgaben zu verbrennen, so liegt es im seit der Kriegserklärung Macrons Mitte März 2020 - nicht etwa gegen das Virus, wie die FAZ falsch berichtete, sondern gegen einen unsichtbaren Feind - anders:

Aufrüstung durch Investition in die Pharma-Branche und Kriegsführung gegen die eigene Bevölkerung durch den Deep State finden gleichzeitig statt. Statt Bomben zu verfeuern, werden heute teuer eingekaufte und nicht nur nutzlose, sondern sogar gefährliche Spritzen mit unbekannten Inhaltsstoffen der eigenen Bevölkerung aufgedrängt. Es finden sich unter diesen Spritzen zahlreiche Blindgänger, wie immer mehr offenkundig wird. Und auch im Medizinrecht gibt es einen der Baugefährdung vergleichbaren Gefährdungstatbestand, worauf die Kollegin Beate Bahner aus Heidelberg zu Recht immer wieder hinweist.

Ebenso wie das Übersehen der Kampfmittelanfrage den Straftatbestand der Baugefährdung gem. § 319 StGB erfüllen kann, so ist das Spritzen experimenteller Stoffe - zumal meist ohne wirksame Einwilligung der Probandinnen und Probanden in das gefährliche Experiment mangels ehrlicher Aufklärung, im Gegenteil sogar Drängens und Erpressens - zumeist strafbar, und zwar nicht nur wegen § 95 AMG, sondern insbesondere auch wegen Körperverletzung.

Neben dem Geld, das für die meisten gekauften Mittäterinnen und Mittäter in diesem weltweiten Verbrechen die Hauptrolle spielt - nach dem Motto "wie bekomme ich im Alter die schönere Villa" - geht es dabei auch um Kontrolle. Man nutzt das Vehikel des "Impfzwangs" - Impfen ist im Zusammenhang mit respiratorischen Viren ohnehin eine glatte Lüge - zur grenzenlosen Verhaltenskontrolle der Bürgerinnen und Bürger. Zwischen Pflicht und Zwang besteht faktisch kein Unterschied, weil eine Pflichtverletzung zu Bußgeld und - in den allgemeinen Gesetzen bereits angelegten - Verwaltungszwang führen kann.

Wer träumte nicht mal von einem Weltfrieden, wer hat nicht auch ein Gefühl für unseren grünen Planeten namens Erde, von mir als Weltgefühl oder Weltgespür bezeichnet. Wenngleich die Motivation hinter den aktuellen Machenschaften des Deep State im Kern also sogar gut sein könnte und ihre Stütze in den tradierten ehrwürdigen Texten aller Kulturen finden kann, so bleibt die Art der Durchsetzung über eine globale Irreführung ein Verbrechen. Jede Mittäterin und Jeder Mittäter ist je nach persönlicher Verantwortung und Mitwisserschaft zur Rechenschaft zu ziehen.

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