Dieselskandal reloaded?

Mehr zum Thema: Meinung, Abgasskandal, Dieselskandal, BGH, Verbraucher, Rechtsprechung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit:
0

Dieselskandal in Deutschland

Kaum ein anderes Thema hat die Justiz in den letzten Jahren so beschäftigt wie der Dieselskandal.

Nachdem in den vergangenen Jahren eine deutliche Tendenz in der Rechtsprechung erkennbar war, zu Gunsten der Hersteller Ansprüche der Geschädigten zu verneinen, hat der EuGH - nachdem deutsche Instanzgerichte ihn eingeschaltet hatten - der herstellerfreundlichen Rechtsprechung des BGH eine Absage erteilt.

Thomas Klein
Partner
seit 2021
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht
Preis: 129 €
Antwortet: ∅ 2 Std. Stunden

Der BGH, der in einigen Bereichen mit dem EuGH auf dem Kriegsfuss steht, sah sich dann am 26.6.2023 genötigt, seine Rechtsprechung zu ändern.

Der BGH bleibt zwar bei seiner strengen Rechtsprechung zur Haftung von Herstellern nach § 826 BGB, die eine komplette Rückabwicklung des Autokaufvertrages auch heute noch nahezu unmöglich macht. Denn sittenwidriges Verhalten kann den Hersteller, die sich alle auf das KBA und die Politik verlassen haben, doch nicht vorgeworfen werden.

Jetzt gibt es aber neuerdings einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fahrlässigem Verhalten des Herstellers.

Der Geschädigte muss den Pkw behalten, kann aber Schadensersatz in Höhe von 5 bis 15 % des damals gezahlten Kaufpreises vom Hersteller verlangen.

Ist das das Wiederaufleben des Dieselskandals und das Heilmittel für geschädigte Verbraucher?

Auf den ersten Blick ist die Frage mit "Ja" zu beantworten, bei genauerem Hinsehen zeigt sich, dass der BGH nach wie vor alles tut, um die Hersteller zu schonen.

Man kann sich schon berechtigt die Frage stellen, warum es nur einen monetären Ersatz von 5 bis 15 % geben soll und der Geschädigte nach wie vor gezwungen ist, mit einem Pkw herumzufahren, der über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt und damit formell illegal durch die Gegend fährt.

Die auffällig herstellerfreundliche Tendenz des BGH - der sich maßlos über die Schelte des EuGH ärgert - wird aber dadurch deutlich, dass er dem Hersteller erlaubt, sich auch aus der fahrlässigen Haftung herauszustehlen, in dem er ihm an die Hand gibt, sich auf einen Verbotsirrtum zu berufen.

Und diesen werden die Hersteller angesichts der Handlungsanweisungen des BGH durchaus darlegen können. Denn warum soll man beim Hersteller schlauer sein, als beim KBA, das doch alles abgesegnet hat?

Mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten sprechen den Hersteller bereits diesen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu und lehnen auch eine Haftung des Herstellers wegen Fahrlässigkeit ab. Der BGH hat dies - unbemerkt für viele - sogar vor kurzem kurz und knapp gut geheißen (BGH Az. VI a ZR 1023/22).

Es bleibt nur zu hoffen, dass der EuGH den BGH mit seiner europarechtswidrigen Rechtsprechung in Kürze erneut in die Schranken weisen wird.

Die aktuell in Deutschland noch laufenden rund 110000 Verfahren stehen aktuell unter keinem guten Stern....

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.