Geht´s an den Kragen? Lieber Anwalt fragen!
Mehr zum Thema: Meinung, Anwalt, Disziplinarrecht, Verfahren, Strafanzeige, Beamte, § 153 a StPOVon den Tücken des Disziplinarrechts - eine Glosse mit ernstem Hintergrund
Guter Rat ist teuer...
...meinte der junge Beamte Hans Guck aus Luft*. Gerade hatte er seine Anstellung auf Lebenszeit erhalten und man hatte richtig fröhlich gefeiert. Leider mit Folgen, denn das Klavier in der Kantine seines Polizeipräsidiums hatte doch nicht so viel Bier vertragen, wie ihm der junge Kommissar mittels Einflößens unter die schwarze Klappe zugemutet hatte.
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Es kam was kommen musste, der Herr Polizeipräsident bzw. seine Personaldezernentin fanden´s nicht so lustig, wie noch auf frischer Tat zu vermuten war und erstatteten Strafanzeige - wie immer verbunden mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens.
Als dann die doch etwas milder gestimmte Staatsanwaltschaft – ob der Flut wirklich kapitaler Delikte – den auch für sie bequemen Weg anbot, das Verfahren gegen eine Geldbuße nach § 153 a StPO einzustellen, regnete es geradezu guter Ratschläge. Und weil eben guter Rat vom Anwalt vermeintlich teuer ist, hört man dann gerne auf semiprofessionelle Ratschläge, die es nicht nur im Internet, sondern fast überall gibt.
Der Kommissar war ja rechtskundig! Und sowieso lässt das neue Rechtsdienstleistungsgesetz neben der Anwaltschaft mittlerweile auch andere mehr oder weniger Rechtskundige zur Beratung zu.
„Das lassen wir uns mal nicht gefallen! Wenn schon die Staatsanwaltschaft kleine Brötchen bäckt, dann auch richtig kleine: Einstellung ja, aber nicht mit Auflagen. Schließlich ist das Klavier ja nur etwas verstimmt… also nur Einstellung nach § 153 StPO, wegen Geringfügigkeit und OHNE Auflagen."
So der Tenor.
Nun ja, die viel beschäftigte Staatsanwaltschaft ließ auch das mit sich machen, ein junger Staatsdiener eben und Ersttäter sowieso. Also Einstellung nach § 153 StPO.
"Sieg und Gloria, denen haben wir es gegeben", klingt der Chor der Berater und selbsternannten Rechtsdienstleister...
... bis dann die kunstliebende Personalreferentin befand, Chopin klänge nicht mehr wie Chopin, seit dem Biersturz und überhaupt… die Vorbildfunktion für andere junge Beamte gebiete es, das Disziplinarverfahren fortzusetzen und schließlich mit einer deftigen Geldbuße bestandskräftig abzuschließen. Teuer und ärgerlich... und dann noch die Personalakte!
Wäre er mal zur Anwältin oder zum Anwalt seines Vertrauens gegangen, der Herr Kommissar. Der muss zwar Gebühren nehmen, so sagt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sein Rat, lieber die Variante nach § 153 a StPO zu akzeptieren, wäre bei Frag-einen-Anwalt.de wohl maßvoll unter der Geldbuße nach § 153 a StPO geblieben und hätte unserem jungen Staatsdiener auch das Disziplinarverfahren nebst gefürchtetem Eintrag in die Personalakte erspart.
Merke: Gehen Sie zum Anwalt oder zur Anwältin Ihres Vertrauens, der/die Ihnen die Feinheiten (und Fallstricke!) des § 14 Bundesdisziplinargesetz erklärt, bevor das andere „Rechtsdienstleister" tun.
*) Fall und Name sind frei erfunden; nicht aber das Gesetz.
Manches ist nur mit Humor zu ertragen.