Google und das "Recht auf vergessen werden"

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Anmerkung zur Hysterie um das Urteil des EuGH

Am 13.05.2014 war es soweit. Der EuGH entschied, so möchte man den Presseberichten entnehmen, dass es ein "Recht auf Vergessen" gibt, man also erfolgreich unter Berufung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht sich aus dem Internet "herausklagen" könne.

EuGh Urteil vom 13.05.2014 Az. C-131/12

Lorenz Weber
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Kann man Google nun auf Löschung verklagen?

Schon prophezeihen die Gazetten eine Klagewelle, weil nun Millionen von Nutzern nach unliebsamen Veröffentlichungen stöbern werden um gegen diese dann vorzugehen.

Dabei zeigt sich, dass offenbar keine Zeitschrift Redakteure mit einem Ansatz von juristischem Verstand beschäftigt und wenn nicht Millionen, dann aber Tausende von Menschen fälschlicherweise in die Hoffnung versetzt werden, dass eine allzu freigiebige Öffnung der eigenen Privatssphäre im Internet reversibel ist.

Schauen wir uns das Urteil doch mal genauer an.

Der Fall: Klage gegen Link auf alten Zeitungsartikel

Der Spanier Mario Costeja González hatte gegen Google Inc., den spanischen Ableger von Google und die Zeitung La Vanguardia geklagt. Er wollte sein "Recht auf Vergessen". Streitig waren die Ergebnisse der Suchmaschine Google, denn bei der Suche nach seinem Namen wurden Artikel der spanischen Zeitung angezeigt, in denen er in Zusammenhang mit einer gepfändeten Immobilie gebracht wurde.

Das Urteil: Google ist für Datenschutz verantwortlich

Die Richter am EuGH sehen für die Verantwortlichkeit zur Einhaltung des Datenschutzes die Suchmaschinen wie Google in der Pflicht. Diese müssen Links zu Webseiten mit persönlichen Daten aus ihren Ergebnislisten streichen, wenn die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt werden, was der Fall sein kann, wenn Informationen nicht mehr relevant oder überholt sind. Konkret darf Google keinen Verweis auf eine Seite mit Informationen über eine Zwangsversteigerung anzeigen, die 15 Jahre her ist, selbst wenn die Information korrekt ist und die Original-Webseite nicht gelöscht wird.

Fazit: Entscheidung ist eine Einschränkung der Informationsfreiheit

Datenschützer und die Presse sehen dies als großen Sieg gegen die Sammelwut von Daten an. Dies ist aber ein Trugschluss! Was als Sieg des Datenschutzes gefeiert wird ist nichts weiter als eine Einschränkung der Informationsfreiheit. Die Berichterstattung kaschiert, dass der Kläger nur bei Google einen Sieg über den Link in der Suchmaschine erreicht hat, der eigentliche Zeitungsartikel im Archiv der La Vanguardia darf nämlich erhalten bleiben!

Der Hype dreht sich nur darum, dass Google den Verweis auf eine zutreffende Information streichen muss, die weiterhin verfügbar gemacht werden darf.

Löschung aus dem Googleindex löscht nur die Verlinkung nicht das Original

Dieser Umstand hat mit Datenschutz an sich nur oberflächig etwas zu tun, es ist vielmehr eine Einschränkung der Informationsfreiheit, denn die vermeintliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts begeht ja nicht Google, sondern die Zeitung. Beim "Recht auf Vergessen" ist der Gesetzgeber gefordert, dass in bestimmten Fällen oder Zeiten Informationen wieder gelöscht oder gesperrt werden müssen.

Das Säubern von Archiven ist hierzulande schlichtweg nicht vorgeschrieben oder durch Gerichte zugesprochen worden.

Rechtsanwalt Lorenz Weber
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