Handyverstoß im Auto

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Handy am Steuer, das wird teuer

Seit Einführung des neuen § 23 I a StVO nimmt die Rechtsprechung zur Frage der Anwendung der Vorschrift drastisch zu.

Thomas Klein
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Die Vorschrift belegt bekanntlich mit Geldbuße, wenn ein elektronisches Gerät benutzt wird, wobei das Aufnehmen des Gerätes oder das Halten verboten sind.

Aber was ist „Halten"?

Hierzu aktuell das OLG Köln (Az. 1 RBs 347/20):

Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges «Halten» liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.

Das OLG führt aus:

Die Auslegung ist zunächst vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Ein „Halten“ von Gegenständen ist dem Wortsinn nach ohne Weiteres auch ohne Benutzung der Hände möglich. So wird man etwa - über die hier in Rede stehende Sachgestaltung hinaus - von „Halten“ sprechen, wenn ein Gegenstand zwischen Oberarm und Torso oder aber zwischen den Oberschenkeln fixiert wird.

Auch der Zweck der Vorschrift steht einer entsprechenden Annahme jedenfalls nicht entgegen. Mag sie auch in erster Linie der Verhinderung solcher Verhaltensweisen dienen, die dazu führen, dass der Fahrzeugführer nicht mehr beide Hände zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung hat und/oder seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwenden muss besteht dieser doch allgemeiner darin, solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu verhindern, die sich abträglich auf die Notwendigkeit der Konzentration auf das Verkehrsgeschehen auswirken-

Der Verordnungsgeber hat zwar der Benutzung von elektronischen Geräten mit den Händen eine erhöhte Ablenkungswirkung beigemessen; Er hat aber ersichtlich auch in den Blick genommen, dass fahrfremde Tätigkeiten unabhängig hiervon eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung entfalten (BR-Drs. 556/17 S. 12). (Lediglich) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der damit einhergehenden Nachweisschwierigkeiten hat er davon abgesehen, die Benutzung elektronischer Geräte insgesamt zu verbieten, diese Alternative allerdings durchaus erwogen. Dieser Gesichtspunkt spricht dafür, fahrfremde Tätigkeiten als verboten anzusehen, soweit der Wortlaut der Vorschrift als äußerste Auslegungsgrenze dies - wie hier - erlaubt...

Damit ist diese Frage zu Lasten des Betroffenen ebenfalls geklärt.

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Leserkommentare
von go571306-66 am 04.02.2021 22:19:25# 1
"Er hat aber ersichtlich auch in den Blick genommen, dass fahrfremde Tätigkeiten unabhängig hiervon eine die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung entfalten (BR-Drs. 556/17 S. 12). (Lediglich) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen der damit einhergehenden Nachweisschwierigkeiten hat er davon abgesehen, die Benutzung elektronischer Geräte insgesamt zu verbieten, diese Alternative allerdings durchaus erwogen. "
Wie weltfremd ist das denn? Der Gesetzgeber hat wohl noch nie einen Tesla mit Bildschirmen auf ganzer Front gesehen.