Missbrauch in der katholischen Kirche

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Missbrauch von Jugendlichen

Seit der Entscheidung des LG Köln vom 13.6.2023 (Az. 5 O 197/22) steht fest, dass Bistümer wesentlich höhere Entschädigungszahlungen leisten müssen, als dies bisher geschehen ist.

Das Landgericht Köln kam in seiner Entscheidung zu einem Betrag von 300.000 Euro für ein Missbrauchsopfer, das zu jugendlichen Zeiten vielfach von einem Pfarrer sexuell missbraucht worden war. Das Gericht ließ in seiner Entscheidung aber durchblicken, dass durchaus höhere Beträge gerechtfertigt sein können.

Thomas Klein
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Die Reaktion der Bistümer auf diese Entscheidung war bislang verhalten bis nicht vorhanden. Nach wie vor sieht man keine Veranlassung, die zahlreichen Opfer - allein im Bistum Aachen haben sich mehrere hundert Opfer gemeldet - angemessen zu entschädigen.

Auch bei den von mir aktuell vertretenen 24 Geschädigten werden Zahlungen erbracht, die teilweise noch nicht einmal 5 stellig sind, obwohl nicht nur das LG Kön, sondern einige Jahre zuvor die Justiz in vergleichbaren Fällen Beträge über 100.000 Euro zugesprochen hat und auch die Empfehlungen der hierzu eigens befragten Rechtsgelehrten deutlich über den Betrag hinausgehen, die von den Bistümern als angemessen angesehen werden.

Dieser dort als äußerst angemessen angesehene Betrag bewegt sich bei 50.000 Euro, was eine deutliche Diskrepanz zu den vorgenannten Beträgen darstellt.

Man kann zwar mit keiner Entschädigung, egal wie hoch diese ist, das Leid ausgleichen, dass die betroffenen Opfer durch teilweise jahrelangen Missbrauch und Vergewaltigung, Teilnahme an "schwarzen Messen" und stattgefundenen Ritualtaten erlitten haben.

Die derzeitige "Regulierungspraxis" der Bistümer bzw. der von Ihr vorgeschalteten UKA sind für die Betroffenen erneut ein Schlag ins Gesicht und zeigen das mangelnde Problembewusstsein auf Seiten der Verantwortlichen.

Dabei ist die Rechtslage mehr als klar:

Die Bistümer haften für das Verhalten der Täter, auch wenn diese zumeist verstorben sind, unter dem Gesichtspunkt der sog. Amtshaftung.

Zum Haftungsumfang zählt der Ersatz von Folgekosten für die meist notwendig jahrzehntelange medizinische Betreuung der Opfer aber insbesondere die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes, wobei die Justiz in Fällen von Vergewaltigungen bereits vor Jahren Beträge nicht unter 100000 Euro für angemessen erachtet hat.

Eine Reihe von Klagen sind und werden in den nächsten Wochen beim Landgericht Aachen, Köln und Bonn eingehen. Diverse Verfahren laufen aktuell im süddeutschen Raum.

Es bleibt zu hoffen, dass man sich dann der Verantwortung stellt.

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