Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzgesetz

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Sehr geehrte Ratsuchende,

das neue Infektionsschutzgesetz steht "vor der Tür" und soll zum 01.10.2022 gelten. Es sieht unter anderem eine Maskenpflicht im Fernverkehr vor.

Felix Hoffmeyer
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Das Trinken oder Essen während der Fahrt ist untersagt, da es das Abnehmen der Maske erfordert und dieses nicht zulässig ist und keine Ausnahmetatbestände existieren.

Es ist unzumutbar, auch gerade wenn die Temperaturen auf über 25 Grad und in Innenräumen der Bahnen deutlich darüber liegen, die Bahnfahrt ohne Trinken stattfinden zu lassen. Dies führt bei einer Fahrtzeit von einer Stunde und sommerlichen Temperaturen zu Kreislaufbeschwerden, insbesondere auch bei älteren Menschen.

Das Verbieten der Getränkeaufnahme ist unverhältnismäßig, da es lediglich ein paar Sekunden erfordert, einen Trinkschluck zu nehmen und beim Schlucken in der Regel keine Ausatmung erfolgt. Auch kann keine Nahrungsaufnahme stattfinden.

Als ein schwerwiegender Eingriff ist ein Essens- und Trinkverbot zu werten, ebenso eine inzidenzunabhängige FFP2 Maskenpflicht, die keinerlei nachweisbaren Mehrnutzen zu normalen OP Masken besitzt.

Die zur Eilentscheidung erforderliche Schwere des Eingriffes ist damit zu begründen, dass ein stundenlanges Fahren mit einer FFP2 Maske zu erheblichen gesundheitlichen und wohlbefindlichen Einschränkungen führt und eine solche Maßnahme, unabhängig einer Inzidenz, schlicht stets die Schwere des Eingriffes begründet.

Ein schwerwiegender Nachteil zur vorläufigen Außervollzugsetzung liegt vor, weil die Norm:

1) Zu erheblichen Einschränkungen bei der Atmung führt

2) und die Nahrungsaufnahme erheblich erschwert bzw. unmöglich macht

3) und sich der Antragsteller dem Risiko eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens jederzeit und wiederholt aussetzt, da sich eine Auslegung auf die „notwendige Nahrungsaufnahme" wegen massiver Rechtsunsicherheit verbietet

4) diese inzidenzunabhängig besteht

5) eine Ungleichheit zum Flugverkehr besteht

6) Kein legitimer Zweck mehr damit verfolgt wird

7) Eine OP Maskenpflicht als milderes Mittel ausgereicht hätte, wobei die Wirksamkeit einer FFP2 Maske wissenschaftlich in der Praxis auch nicht nachgewiesen ist.

8) Eine vorläufige Außervollzugsetzung hätte zudem keinerlei Auswirkung auf das Infektionsgeschehen.

Im Übrigen zeigen die Statistiken beispielsweise aus Frankreich, dass sogar die gänzliche Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV (16.05.2022) zu keinerlei Zuwachs bei Infektionen geführt hat.

Waren es am 16.05.2022 im Mittel 30.020 Fälle, sanken die Zahlen stetig weiter auf 16.130 Fälle am 29.05.2022.

In den Niederlanden wurde die Maskenpflicht im ÖPNV am 21.03.2022 abgeschafft.

Waren es am, 21.03.2022 im Mittel 47.035 Fälle, sanken die Zahlen stetig weiter auf 970 Fälle am 29.05.2022, ohne dass es auch hier aufgrund der Abschaffung Ausschläge nach oben gegeben hatte.

https://github.com/CSSEGISandData/COVID-19

Auch die Impfquoten sind zu vergleichen und dienen nicht als Argument dafür, dass die Impfquote in Deutschland signifikant schlechter sei.

Die Impfquote in Deutschland liegt bei 77,5% an vollständigen Impfungen.

Die Impfquote in Frankreich liegt bei 78,4% an vollständigen Impfungen.

Die Impfquote in den Niederlanden liegt bei 71,1% an vollständigen Impfungen.

https://ourworldindata.org/covid-vaccinations?country=NLD

Insofern gibt es auch im internationalen Vergleich keinerlei Begründung mehr dafür, an der Maskenpflicht im ÖPNV, insbesondere nicht an der strengen FFP2 Maskenpflicht mit Ess- und Trinkverbot festzuhalten. So hatte auch die Europäische Flugsicherheitsbehörde EASA und die EU-Gesundheitsbehörde ECDC die Maskenpflicht in Flugzeugen bereits beendet.

Milderes Mittel OP Maske:

„Eine generelle Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken ist aus den bisherigen Daten nicht ableitbar." (S. 103 des Gutachtens)

Es kann also nicht sein, dass aufgrund einer nicht bewiesenen Datenlage, eine FFP2-Maskenpflicht auferlegt wird, wobei Studien zur Wirksamkeit fehlen und sogar der Sachverständigenrat eindeutig zum Schluss kommt, dass keine generelle Empfehlung zum Tragen einer FFP2 Maske gegeben werden kann.

Bedenklich ist, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) als dem Bundesgesundheitsministerium unterstellte Bundesoberbehörde auf seiner Internetseite vor den Gefahren eines zu langen, pausenlosen Tragens von FFP2-Masken ausdrücklich warnt. Die Experten des RKI gehen davon aus, dass aufgrund des von diesen Masken ausgelösten erhöhten Atemwiderstands ein mehrstündiges ununterbrochenes Tragen einer FFP2-Maske Gesundheitsgefahren auslösen kann. Das RKI weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Studien zu den genauen gesundheitlichen Wirkungen eines mehrstündigen ununterbrochenen Tragens von FFP2-Masken derzeit nicht vorliegen.

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html

mit Verweis auf Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

mit Verweis auf Bundesanstalt für Arbeitsschutz

https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/FAQ/26-FAQ_node.html

Eine Empfehlung zur Gebrauchsdauer, also den Zeitraum fortwährenden Gebrauchs eines Atemschutzgerätes (die DGUV ersetzt den früher benutzten Begriff "Tragezeit"), Erholungsdauer und nötigen Pausen bei der Nutzung von bspw. FFP2/FFP3-Masken enthält die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten". Die DGUV gibt in der Ende 2021 überarbeiteten Fassung folgenden redaktionellen Hinweis: "Die Erstellung und Überarbeitung dieser DGUV Regel und insbesondere der Gebrauchsdauertabelle (Abschnitt 8.2) steht in keinem Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Eine Pandemie erfordert ggf. von dieser DGUV Regel abweichende Maßnahmen, die einer gesonderten Betrachtung bedürfen."

Als Anhaltswert wird in der DGUV-Regel für eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil eine Gebrauchsdauer von 75 Minuten und eine Erholungsdauer von 30 Minuten angegeben. Für eine FFP2-Maske mit Ausatemventil wird eine Gebrauchsdauer von 150 min und eine Erholungsdauer von 30 Minuten empfohlen (Achtung: Im Rahmen des Infektionsschutzes besteht kein Fremdschutz!). Diese Angaben beziehen sich auf eine mittlere Arbeitsschwere, Raumtemperatur und Personen ohne gesundheitliche Einschränkungen. Wird nur leichte körperliche Arbeit verrichtet, können die Werte entsprechend angepasst werden (Anpassungsfaktor 1,5) und es ergibt sich eine Gebrauchsdauer von > 100 min für FFP2-Masken ohne Ausatemventil bzw. > 200 min für FFP2-Masken mit Ausatemventil (siehe DGUV Regel 112-190, Abschnitt 8). Dabei ist stets zu beachten, dass es sich um Anhaltswerte handelt, bei denen je nach Lage vor Ort auch abgewichen werden kann. Ziel ist es, die Maske tragende Person ausreichend zu schützen und zugleich eine Überbeanspruchung auszuschließen.

Dies bedeutet, dass selbst bei einem Faktor 2 bei ruhigem Sitzen, die maximale Gebrauchsdauer bei 2,5 Stunden liegt, die im Fernverkehr oft überschritten wird.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung die Einschätzung des RKI, dass mit einem mehrstündigen ununterbrochenen Tragen von FFP2-Masken Gesundheitsgefahren einhergehen, bestätigt. In seinem Beschluss vom 30.03.2022 (Az. 21 E 1211/22) hat es ausgeführt (aaO., S. 12):

„Die faktische Beschränkung ergibt sich daraus, dass FFP2-Masken – bei vorauszusetzender ordnungsgemäßer Handhabung – zumutbar nicht durchgehend getragen werden können, sondern regelmäßige Pausen und damit ständige Unterbrechungen (…) erforderlich sein dürften. So heißt es in der Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken vom 6. Dezember 2021: „Im Sinne eines präventiven Gesundheitsschutzes sollten Tätigkeiten abwechslungsreich (mit Tragezeitpausen) gestaltet werden, um mögliches Schwitzen sowie weitere Beeinträchtigungen unter der Maske zu unterbrechen und auch eine neue ungewohnte Arbeitssituation mit ungewohntem Maskentragen (psychische Belastung) zu berücksichtigen" (https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AfAMed/pdf/Stellungnahme-Tragezeit-FFP2-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 29.3.2022)."

(Hervorhebung nicht im Original.)

Vor dem Hintergrund der Anordnung einer bundesweiten qualifizierten Maskenpflicht in Fernzügen ist davon auszugehen, dass sich Personen wie der Unterzeichner bei mehrstündigen Bahnfahrten und einem erzwungenen ununterbrochenen Tragen einer FFP2-Maske während dieser Zeit Gesundheitsgefahren aussetzen werden, deren Schwere aufgrund fehlender medizinischer Studien derzeit nicht sicher einschätzbar ist.

Die Reduktion auf eine OP Maske wäre daher (mindestens) geboten, insbesondere, wenn von offizieller Seite des RKI und der Ministerien eine längere Tragedauer nicht empfohlen wird und „Verträglichkeitsstudien" gänzlich fehlen.

Auch fehlen jegliche Daten zu Ansteckungen in Zügen, insbesondere vor dem Hintergrund der verschiedenen Maskenarten und wie sich diese aufeinander auswirken.

Ein pauschales Festschreiben jeglicher Personen auf FFP2 Masken entbehrt jeglicher Datenlage und ist zudem auch gesundheitlich auch noch bedenklich.

Inzidenzunabhängig

Das Gesetz sieht eine FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr inzidenzunabhängig vor. Das bedeutet, dass selbst wenn die Fallzahlen gegen „Null" gehen, die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske aufrechterhalten bleibt, unabhängig des Infektionsgeschehens.

Eine solche Regelung, die tief in die Grundrechte eingreift, ist verfassungswidrig, da es nicht Grundrechte mit Einschränkungen sorgsam abwägt, sondern pauschal die Freiheiten einschränkt.

Keine Überlastung des Gesundheitssystems

Es gibt und gab keine Überlastung des Gesundheitssystems.

Der Gesetzgeber ist hierbei in der Pflicht, die Kausalität zwischen einer FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr und dem Schutz vor Überlastung des Gesundheitssystems darzulegen. Hierzu fehlen bislang jede wissenschaftlichen Daten.
Keine feststellbare Kausalität zwischen Maßnahme und deren Notwendigkeit zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems

Vielmehr belegen die Zahlen aus dem Ausland, dass eine Abschaffung der Maskenpflicht im ÖPNV keinerlei Auswirkung besitzt.

Gleichheitsgrundsatz Art. 3 GG

Eine Pflicht zum Tragen einer Maske ist im Flugverkehr nicht (mehr) vorgesehen. Dies stellt eine erhebliche Ungleichheit dar, die auch nicht damit begründet werden kann, dass es in Flugzeugen „bessere Filtersysteme gäbe". Das ist schlichtweg nicht der Fall, bzw. längst nicht in allen Fällen, insbesondere weil der Zugverkehr deutlich mehr Durchluft erzeugt, durch das ständige Öffnen der Türen. Auch ist in Flugzeugen der Begegnungsverkehr mindestens genauso hoch wie im Nah- oder Fernverkehr.

Es gibt keinerlei Belege dafür, dass es zu einem über das übliche Maß hinaus gehende Infektionsgeschehen in (Fern-) Bus und Bahn gibt.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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