Waidmanns Heil und Waidmanns Frust - gestern und heute

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oder: Im (Rechts) - Leben geht mancher Schuss daneben

Ständig im Fluss ist das Waffengesetz. Freie Jagd für alle? Nein, das sollte auch der Anwalt nicht fördern. Gab es doch manche Zeitgenossen, die ihre Liebe zum edlen Waidwerk oder wenigstens zum sportlichen Schießen nur deshalb entdeckten, um an die begehrte Waffenbesitzkarte und die noch begehrtere Smith & Wesson zu kommen. Schießsportvereine und Jägerverbände konnten ein Lied davon singen. Ganz abgesehen von den in dieser Sparte tätigen Anwälten, die sich nicht zum Vehikel für derartige Umgehungstatbestände machen wollten.

Das Waffengesetzt erläutert und regelt den Umgang mit Waffen

Aber es ist, wie immer im Rechtsleben so, dass niemand hinter die Stirn seines Nächsten schauen kann. Der Anwalt nicht und die Sportvereine oder Jagdgenossen allenfalls erst dann, wenn der sportliche Ehrgeiz und die Lust an der Drückjagd bei Nieselregen und Schneematsch mit Erteilung der „waffenrechtlichen Erlaubnis" augenfällig rapide abnahm.

Willy Burgmer
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Das alles, und einiges mehr, will das Waffengesetz mit vielen Durchführungsverordnungen regeln, sanktionieren und wenn möglich vorbeugen.

Und dann wird aus dem wohlgemeinten Gesetzeswerk ein dichtes Unterholzgestrüpp, welches die stärkste Wildsau anlässlich der zitierten Drückjagd nicht zu durchbrechen vermag. Nicht einmal der Gesetzgeber überblickt noch sein Werk.

Beispiel gefällig? Bitte sehr:

Ein Skandal, wie der Staat mit einer Amnestie im Jahre 2009 für Waffenbesitzer umgegangen ist. Bis zum 31.12.2009 durften Waffenbesitzer "straffrei" erlaubnispflichtige Waffen und Munition bei einer Polizeidienststellte abliefern. So stand es im Gesetz. Wenn gutwillige Bürger das aber taten, waren sie verblüfft, wenn trotz garantierter Amnestie die Polizei ein Strafverfahren einleitete, und zwar wegen des illegalen Transports der Waffen zu Polizeidienststelle. Die Polizei war hier ganz unschuldig. Denn wegen des Legalitätsprinzips konnten die Beamten nicht anders.

Fehler bei der Gesetzgebung müssen Waffenbesitzer ausbaden

Schuld allein war das schlampige Gesetzgebungsverfahren. Und die Folge: Als Anwalt hatte man alle Hände voll zu tun, auf eine Einstellung hin zu wirken, was keinesfalls ein Selbstläufer war. Denn bei einer gerichtlichen Einstellung drohen dem Mandanten bekanntlich die Gerichtskosten.

Merke: Aus gutem Grund wird waffenrechtlich zwischen Waffenbesitz, Waffenführung, Schießen, Waffenaufbewahrung und Waffentransport unterschieden. Weil es aber für Strafjuristen keine Analogie gibt, hätte der Transport der Waffen zu Polizeidienststelle auch amnestiert sein müssen. Blamage für den Gesetzgeber und Überzeugungsarbeit für den Anwalt.

Und weiter:

Man lese einmal neben den §§ 1 – 58 WaffG – die technischen Definitionen des Waffenrechts wollen wir uns an dieser Stelle ersparen – die Durchführungsverordnungen und Richtlinien für die Verwaltung, also die eigentliche Herrin des Geschehens: „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 im Bundesanzeiger v, 22. März 2012 Nr. 47 a.

Fern liegt es dem Autor, die viel kolportierten Richtlinien der EU zur Krümmung und Länge von Bananen und Gurken zum Vergleich heran zu ziehen.

Aber immerhin erfährt der geneigte Leser auch durch innerdeutscher 64 – seitiger Verwaltungsvorschrift unter Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2, dass mit sog. Killernieten versehene Ledermanschetten nur dann den Schlagringen gleichgesetzt sind, wenn sie so gefertigt sind, dass sie bei bestimmungsgemäßer Trageweise die Außenhand umschließen und die Nieten geeignet sind, die Schlagwirkung zu erhöhen… was der Fall ist, wenn der Druck der Nieten gleichmäßig auf die Wirkfläche verteilt wird und nicht punktförmig auf die Hand des Schlagenden einwirkt.

Gerne stehe ich Eltern hipper Teens auf dem Mode Trip zu Verfügung, wenn der Discoblockwart nicht nur den Zutritt verweigert, sondern gar Ärger im Schilde führt.

Jägern und Sportschützen sowieso, aber Heimspiele sind das längst nicht mehr.


Manches ist nur mit Humor zu ertragen.
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