Abhängigkeit der Mietkautionszahlung von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Miete, Kaution
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Ein Mieter von Wohnraum darf die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen.

In dem hier streitgegenständlichen Fall sah der zwischen den Parteien geschlossene Wohnraummietvertrag folgende Regelung zur Sicherheitsleistung vor:

„Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution i. H. von 2000,00 €  auf ein Mietkautionskonto – Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen (…)“

Gemäß § 551 III BGB hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen.

Die beklagten Mieter zahlten die vereinbarte Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse, und kündigten daraufhin das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung.

Der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. Es besteht kein Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss. ( BGH, Urteil vom 13.10.2010–AZ: VIII ZR 98/10)

Somit hatten vorliegend die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution daher ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt, so dass die darauf gestützte Kündigung der Vermieter unwirksam war.

Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Kündigung durch einen gewerblichen Großvermieter in einfachen Fällen