Änderungen im Mietrecht geplant

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Die Regierung will erneut die Rechte der Vermieter stärken.

Sie dürfen künftig sanieren, ohne Mietminderungen zu fürchten.

Daniel Hesterberg
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Und sie können säumige Schuldner leichter herausklagen.

Mieter müssen künftig energetische Sanierungen grundsätzlich dulden. Sie sollen bei solchen Arbeiten die Miete auch drei Monate lang nicht mindern dürfen, wie ein neuer Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vorsieht, aus dem hier auszugsweise zitiert wird.

Danach hat der Vermieter den Bewohnern seiner Immobilie drei Monate vor dem Beginn die Modernisierungsarbeiten und die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich anzukündigen.

In Härtefällen soll es aber Ausnahmen bei der Duldungspflicht der Modernisierung geben. Zudem hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht des Mietvertrages zum Ablauf des übernächsten Monats.

Neu ist auch eine sogenannte gerichtliche Hinterlegungsanordnung. So soll künftig die Miete bei juristischen Streitigkeiten binnen zwei Wochen bei den Amtsgerichten hinterlegt werden.

Dadurch soll bei Prozessen mit Mietschuldnern der Vermieter davor geschützt werden, dass er durch die Dauer des Klageverfahrens einen wirtschaftlichen Schaden erleidet, weil der Mieter am Ende nicht mehr in der Lage ist, die monatlich fällig gewordenen aber einbehaltenen Entgelte zu bezahlen.

Zudem wird das Räumungsverfahren effizienter und kostengünstiger gestaltet: Die in der Praxis entwickelte Berliner Räumung (Dazu übt der Vermieter das Vermieterpfandrecht an allen in der Wohnung befindlichen Gegenständen aus und erspart sich zum Teil die Räumung und deren Kosten. Vom Gerichtsvollzieher wird nur die Herausgabe der Wohnung verlangt. Ziel ist, den Kostenvorschuss und die Gerichtsvollziehergebühren zu vermindern) wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Dies erspart dem Vermieter zum Teil den Vorschuss für die hohen Transport- und Lagerkosten des Räumungsguts.

Ist eine Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs rechtshängig und befolgt der Mieter eine in diesem Prozess erlassene Hinterlegungsanordnung nicht, kann der Vermieter den Mieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes aus der Wohnung zwingen.

Schließlich wird ein neuer Kündigungsgrund geschaffen, wonach auch bei Zahlungsverzug des Mieters mit der Mietkaution, wie beim Verzug mit der Mietzahlung die fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann.

Die klimapoltische Anpassung ist sicherlich wünschenswert, doch fragt sich, wie hier das (Kosten-)Risiko gerecht verteilt werden kann – darüber wird man trefflich streiten können.

Längst überfällig erscheint die Hinterlegungsanordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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