Aktuelle Rechtsprechung des BGH zu der Betriebskostenabrechnung: Kosten der Öltankreinigung

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Nach § 2 Nr. 4 Buchst. a Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind als Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage ausdrücklich die Kosten der "Reinigung der Anlage" aufgeführt. Es handelt sich also im Rahmen der alljährlichen Betriebskostenabrechnung um sogenannte umlagefähige Kosten. Dies hat der Bundesgerichtshof nun mit Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 221/08 bestätigt.


Bisher wurde in der Rechtsprechung einiger Instanzgerichte die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Kosten für die Öltankreinigung um nicht umlagefähige Instandhaltungskosten handelt.


Der Bundesgerichtshof tritt dieser Auffassung entgegen.


Die Karlsruher Richter begründen ihre  Entscheidung damit, dass die von Zeit zu Zeit erforderlich werdende Öltankreinigung nicht der Vorbeugung oder der Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit dient und damit gerade keine Instandhaltungsmaßnahme ist. Nach Auffassung der  Richter handelt es sich insbesondere um „ laufend entstehende Kosten " i. S. d. § 2 Nr. 4 Buchst. a BetrKV, da die Tankreinigungen in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt werden müssen und  ein solcher mehrjähriger Turnus ausreichend sein soll, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen.


Mit besagtem Urteil wurde außerdem entschieden, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Tankreinigungskosten auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen.  Vermieter können also die Kosten in dem Abrechnungszeitraum umlegen, in dem sie entstehen. Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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