Amtsgericht München zur Duldungspflicht des Mieters bei Baumaßnahmen

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Mieter muss minimale optische Beeinträchtigung bei fehlender Regelung im Mietvertrag akzeptieren

Das AG München hatte folgenden Mietrechtsfall zu entscheiden:

Die Mieterin monierte gegenüber dem Vermieter mehrmals, dass einige Fenster ihrer Mietwohnung sowie der Balkontüre undicht seien. Der Vermieter entschied sich daraufhin für den Austausch der Fenster und der Balkontüre mit der Maßgabe, dass die neuen Fenster innen und außen weiß sein sollten. Im Gegensatz hierzu waren die alten Fenster in der Farbe "Eiche braun" gefertigt.

Karlheinz Roth
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Nachdem die Mieterin von dem Vorhaben ihres Vermieters Kenntnis erlangt hatte, verweigerte sie kategorisch den Fenstereinbau durch den Vermieter. Der Vermieter bot der Mieterin im Gegenzug an, die alten Fenster ebenfalls weiß streichen zu lassen. Dieses Angebot wurde von der Mieterin auch abgelehnt, weil es durch den Einbau der weißen Fenster zu einer massiven Umgestaltung der Mietsache komme, die mieterseits nicht geduldet werden müsse.

Was ist zu tun, wenn Mieter Baummaßnahmen nicht akzeptieren will?

Dem Vermieter blieb nichts anderes übrig, als seine Mieterin auf Duldung des Einbaus der neuen Fenster und der Balkontüre zu verklagen.

AG München gab der Vermieterin recht

Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 11. Dezember 2012 entschieden, dass die beklagte Mieterin verpflichtet sei, den Einbau der neuen Fenster sowie der Balkontüre in der Farbgestaltung "weiß" zu dulden.

Was gilt bei fehlender Regelung im Mietvertrag?

Nach § 554 Absatz 1 BGB hat der Mieter Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. Bei dem Einbau der Fenster - in der Farbe weiß - handelt es sich um eine derartige Maßnahme, die dem Mieter auch zumutbar ist, weil hier nur minimale optische Beeinträchtigung vorliegt. Der Mietvertrag regelt an keiner Stelle einen Anspruch der Mieterin dahingehend, dass sämtliche Fensterrahmen in der Mietwohnung für immer in der Farbgebung Eiche brauch gehalten werden. Der Vermieter hat daher insoweit im Hinblick auf die Wahl von neuen Fenstern einen Entscheidungsspielraum, der in dem Streitfall nicht in unzulässigerweise überschritten worden ist.

Fazit

Die Einzelfallentscheidung des Amtsgericht München (Urteil vom 11.12.2012 - Az. 473 C 25342/12) ist sachgerecht, da beklagte Mieterin ohne weiteres die Möglichkeit hatte, das Angebot ihres Vermieters, sämtliche Fensterrahmen in den vermieteten Räumen weiß zu streichen, anzunehmen.

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