Anspruch des Mieters auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungen

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Ein Mangel an einer Mietsache liegt immer dann vor, wenn die sog. „Soll“-Beschaffenheit von der „Ist“-Beschaffenheit abweicht.

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen solchen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so stehen dem Mieter folgende Rechte zu:

Er kann die Miete mindern gemäß § 536 Abs. 1 S. 1 BGB;

er kann darüber hinaus Schadensersatz verlangen gemäß § 536a Abs. 1 BGB;

er kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung und Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwenig ist, § 536a Abs. 2 BGB.

Der BGH hat nun kürzlich in seiner Entscheidung vom 21.04.2010 (Az. : VIII ZR 131/09) entschieden, verlangt der Mieter gemäß § 536a Abs. 2 BGB Kostenvorschuss für Maßnahmen, mit denen er die Mängel selbst beseitigen lassen will, so besteht ein solcher Anspruch nur dann, wenn die als Vorschuss verlangten Beseitigungskosten zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Die Ersatzpflicht des Vermieters beschränkt sich danach auf die Aufwendungen, die der Mieter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für angemessen halten darf. Es fallen lediglich solche Kosten darunter, die nach einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nötig und zweckmäßig sind. Erforderlich in diesem Sinn können Beseitigungskosten nur dann sein, wenn die Maßnahmen, die der Mieter mit dem verlangten Vorschuss durchzuführen beabsichtigt, voraussichtlich zur Mangelbeseitigung geeignet sind.

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