Auszug aus der gemeinsamen Miet-Wohnung

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Sie haben zusammen mit Ihrem Lebensgefährten bzw. Ihrer Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung angemietet, die Beziehung steht vor dem aus und Sie überlegen auszuziehen. Doch geht das so einfach, was ist hierbei zu berücksichtigen?

Entscheidend ist zunächst, wer den Mietvertrag über die gemeinsame Wohnung abgeschlossen hat. War es Ihr Lebensgefährte/Ihre Lebensgefährtin. Sie ist dann Mieterin und alleinige Vertragspartnerin. Ihr Auszug aus der Wohnung dürfte kein Problem darstellen.

Haben Sie hingegen mit Ihrem Lebensgefährten/Ihrer Lebensgefährtin gemeinsam den Mietvertrag abgeschlossen, dann kann das Mietverhältnis selbstverständlich durch beide gekündigt werden, wenn auch beide ausziehen wollen.

Will einer von beiden in der Wohnung verbleiben, also das Mietverhältnis alleine fortsetzen, so ist folgendes zu beachten:

Eine Kündigung von einem der beiden Mieter ist grundsätzlich nicht möglich. Sie können zwar aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, bleiben aber gegenüber dem Vermieter Vertragspartner, mit der Folge, dass Sie auch für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis haften.

Wollen Sie dies vermeiden, so nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Vermieter auf, schildern ihm die Situation und bitten ihn darum, einen Nachtrag zum Mietvertrag zu fertigen, in dem geregelt ist, dass das Mietverhältnis mit ihnen beendet und mit Ihrem Lebensgefährten/Ihrer Lebensgefährtin alleine fortgesetzt wird. Ein solcher Nachtrag bedarf grundsätzlich der Schriftform und muss von allen Vertragsparteien unterzeichnet werden.

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