BGH: Infolge Modernisierungsmaßnahmen mieterseitig anfallende Renovierungskosten sind umlagefähig

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Der Bundesgerichtshof hat gestern (Urteil vom 30. März 2011; Az: VIII ZR 173/10) entschieden, dass auch eigene Renovierungskosten eines Mieters, welche diesem infolge einer Modernisierungsmaßnahme in der Wohnung entstehen, seitens des Vermieters auf den Mieter umgelegt werden können. 

Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter in einer Mietwohnung eine Modernisierungsmaßnahme in Form des Einbaus von Wasserzählern und eine darauf gestützte monatliche Mieterhöhung angekündigt. Die betroffenen Mieter erklärtren sich mit dieser Modernisierung zunächst nur unter der Bedingung einverstanden, dass seitens des Vermieters ein Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche gezahlt werde. Diesem Verlangen kam der Vermieter auch nach, kündigte jedoch zugleich ergänzend an, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde. Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme erhöhte der Vermieter sodann die Miete entsprechend, die Mieter zahlten jedoch in der Folgezeit den auf den Tapezierungskostenvorschuss entfallenden Teilerhöhungsbetrag nicht. Aus diesem Grund erhob der Vermieter Klage auf Nachzahlung dieser Teilbeträge auf Grundlage der folgenden beiden Vorschriften:

§ 559 BGB: Mieterhöhung bei Modernisierung

(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. (…)

§ 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. (…)

(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

Das erstinstanzliche Amtsgericht (AG Görlitz, Urteil vom 14. Januar 2010, Az: 4 C 336/09) gab der Klage des Vermieters zunächst statt. Auf die daraufhin eingelegte Berufung des Mieters wurde die Klage hingegen wieder abgewiesen (LG Görlitz, Urteil vom 23. Juni 2010, Az: 2 S 9/10). 

Die vom Vermieter sodann beim Bundesgerichtshof eingelegte Revision war jedoch letztlich wiederum erfolgreich. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, gemäß § 559 Abs. 1 BGB auf die Mieter umlegen darf. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn die Kosten nicht durch Beauftragung eines Handwerkers seitens des Vermieters entstanden sind, sondern dadurch, dass der Mieter entsprechende Arbeiten selbst vornimmt und sich die Aufwendungen nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter erstatten lässt.

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