BGH bestätigt Farbwahlklausel-Rechtsprechung

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Der Bundesgerichtshof hatte erneut einen Fall zu entscheiden, welcher sich mit Vorgaben zur Farbwahl in Mietverträgen befasst.

Seitens des BGH ist bereits entscheiden, dass während der Mietzeit die Wahl der Farbe der Wände der Mietwohnung allein Sache des Mieters ist.

Im vorliegenden Fall enthielt der Mietvertrag eine Regelung dahingehend, dass der Vermieter eine Rückgabe der Wohnung mit komplett weißen Wänden verlangt.

Mit seinem Beschluss vom 14.12.2010 (AZ. VIII ZR 198/10) entschied der Gerichtshof, dass die Einengung der Farbwahl auf nur eine einzige Farbe („weiß“) im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung die Gestaltungsfreiheit des Mieters in einer Weise einschränkt, die nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt ist und den Mieter deshalb unangemessen benachteiligt. Für den Vermieter ist allein entscheidend, dass er eine freiwerdende Wohnung zügig weitervermieten kann. Dafür ist eine weiße Wohnung nicht erforderlich, weil auch eine Dekoration in dezenteren Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert. Für den Mieter ist dagegen ein „gewisser Spielraum“, so wie es der BGH bezeichnet, von hohem Interesse. Das Recht des Mieters auf eine farbliche Gestaltung nach seiner Vorstellung wäre nämlich dann im Endeffekt doch eingeschränkt, wenn er beim Auszug die Wohnung wieder weiß streichen müsse. Denn er müsse sich dann aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten schon während der Mietzeit dafür entschieden, die Wohnung in der für den Rückgabezeitpunkt vorgeschriebenen Farbe zu streichen, um nicht beim Auszug nur wegen der farblichen Gestaltung der Wände eine sonst nicht erforderliche Renovierung vornehmen zu müssen.

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