BGH kippt Farbwahlklausel

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Mit seinem Urteil vom 20.01.2010 (VIII ZR 50/09) setzt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtssprechung in punkto Schönheitsreparaturklauseln fort.

Danach benachteiligt eine formularmäßige Klausel, die dem Mieter vorgibt Fenster und Türen "nur weiß" zu streichen, den Mieter unangemessen. Die Farbvorgabe enthält keine Einschränkung für Renovierungen während des laufenden Mietverhältnisses und bei deren Ende. Schönheitsreparaturenklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zur Dekoration in einer vorgegebenen Farbe verpflichten beschränken den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches, ohne dass es dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters gibt. 

Die unzulässige Farbvorgabe hat vorliegend außerdem die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturpflicht zur Folge. Dies aus dem Grund, da die dem Mieter auferlegte Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als einheitliche Rechtspflicht anzusehen ist und sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt.