BGH stärkt Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf

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Neue Entscheidung des BGH ist relevant für Millionen Mieter

BGH stärkt Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf

Von Rechtsanwältin Regine Filler

Mit einer für Millionen Mietverträge relevanten Entscheidung hat der Bundesgerichtshofs festgestellt, dass die Mietvertrags-Klausel, nach der Mieter zu festen Terminen auf eigene Kosten Schönheitsreparaturen durchführen müssen, unwirksam ist. Findet sich in dem Mietvertrag eine entsprechende Klausel, hat dies zur Folge, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen muss. ( Az VIII ZR 361/03)

Der BGH begründet seine Entscheidung wie folgt:

Durch die Formulierung der Klausel, dass "mindestens" nach Ablauf einer Frist zu renovieren sei, könne der Mieter nicht mehr beweisen, dass sich die Räume noch in gutem Zustand befinden, etwa weil sie nur teilweise genutzt werden. Auch bei besonders "langlebigen" Tapeten oder Farben sei die Renovierungsbedürftigkeit möglicherweise nicht gegeben. Eine Vereinbarung fester Renovierungsfristen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mieträume benachteilige den Mieter daher unangemessen und sei nichtig.
Nach den Worten des BGH benachteiligt eine solche Klausel den Mieter unangemessen, wenn „starre" Fristen vereinbart sind, die unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf gelten sollen. Weil Renovierungspflicht so eng mit den Fristen verknüpft sind, braucht der Mieter in diesem Fall nach Auffassung des BGH während seiner Mietzeit gar nicht zu renovieren.

Aber:

Der BGH hält eine Vereinbarung, wonach Schönheitsreparaturen „im allgemeinen" (also nicht unbedingt zu festen Fristen) zu festen Fristen erforderlich werden, für zulässig.

Fazit:

Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag. Sind unbedingte Renovierungsfristen vereinbart, ist die Klausel mit der Folge unwirksam, dass Sie gar nicht zu renovieren brauchen.
Sind keine „festen" Fristen für Schönheitsreparaturen vereinbart, brauchen Sie nur dann zu renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist.

Von Rechtsanwältin Regine Filler, Göttingen, Tel. : 0551 - 79 77 666
Interessenschwerpunkte: Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht, Familienrecht, Straßenverkehrsrecht