BGH stärkt Mieterrechte beim Aufstellen von Parabolantennen!

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1. Zugrundeliegender Sachverhalt

BGH stärkt Mieterrechte beim Aufstellen von Parabolantennen!

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung das Aufstellen von Parabolantennen durch Mieter erleichtert und gleichzeitig seine bisherige Rechtsprechung zur Nutzung von Parabolantennen auf Balkonen von Mietwohnungen konkretisiert.

Das bedeutet für Mieter aber nicht, dass das Aufstellen einer Parabolantenne nunmehr in jedem Fall zulässig ist. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein mietvertragliches Verbot, eine Parabolantenne aufzustellen, mit dem Vorhandensein eines Kabelanschlusses begründet werden kann.

Allerdings hat der Mieter unter bestimmten Umständen gegen den Vermieter einen Anspruch auf Gestattung der Aufstellung einer Parabolantenne. Dies ist dann der Fall, wenn „die Parabolantenne ohne Substanzverletzung des Mietobjekts angebracht werden könne und die ästhetische Beeinträchtigung nicht nennenswert sei." (Urteil des BGH vom 16.05.2007, Aktenzeichen: VIII ZR 207/04).

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wollte ein Vermieter gegenüber den Mietern seiner Wohnung die Entfernung einer auf dem Fußboden des Balkons aufgestellte Parabolantenne erreichen. Die Mietwohnung war bereits mit einem Kabelanschluss ausgestattet.

2. Entscheidung des BGH

Während das Berufungsgericht noch dahingehend entschieden hatte, dass der Mietvertrag den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung einschränkt, so dass der Mieter außerhalb der Mietwohnung keine Parabolantenne aufstellen darf, differenzierte der BGH diese Aussage.

Grundsätzlich verbleibe es bei dem Grundsatz, dass das Vorhandensein eines Kabelanschlusses ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung zur Aufstellung einer Parabolantenne sei.

Allerdings steht jedem Mieter das Recht auf freien Zugang zu Informationsquellen grundgesetzlich durch Art. 5 Abs. 1 GG zu. Aus diesem Grund kann der Vermieter verpflichtet sein, seinem Mieter das Aufstellen von Parabolantennen zu genehmigen. Dass ist dann der Fall, „wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten sei, sondern die Parabolantenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht."