Bankbürgschaft als Mietkaution
Von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rechtslage zuletzt geprüft am: 9.9.2021 |
Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht
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Eine Alternative zur Barkaution?
Diese Art der Kaution ist etwas versteckt im Gesetz als Alternative vorgesehen, wobei stets von vornherein eine Kautionzahlung des Mieters vereinbart werden muss.
§ 551 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch - (Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten) sieht dazu vor:
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"(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese [...] höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. [...]
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren [hierum geht es].
In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit."
Zur Bankbürgschaft:
Die häufigste Form der Sicherungsmittel ist wahrscheinlich die Barkaution, zudem die Abtretung eines Sparguthabens oder der Gehaltsforderung, aber wohl eher inzwischen auch die Bankbürgschaft.
Hierbei handelt es sich um die Verpflichtung eines Bürgen (Bank oder sonstiger Dritter) gegenüber dem Vermieter für die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietverhältnis.
Bei der Bürgschaft, insbesondere der Bankbürgschaft, bei der das Schriftformerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung zu beachten ist - die Banken halten hier Vertragsmuster zur Vereinfachung bereit.
Es bedarf der klaren Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und des Umfangs der verbürgten Forderung.
Im Fall der Inanspruchnahme des Bürgen, also in der Regel die Bank oder eben ein anderer Dritter, durch den Vermieter haftet dieser dem Vermieter ohne Rechtsnachteile in Höhe der Bürgschaftssumme, wenn diese zur Befriedigung aller Vermieteransprüche ausreichend ist. Ist dies nicht der Fall, so gilt, falls der Vermieter den Bürgen wegen aller Mietforderungen in Anspruch nimmt, dass der Bürge bestimmen kann, welche Forderungen des Vermieters durch die Zahlung erlöschen sollen. Nimmt der Vermieter hingegen den Bürgen wegen bestimmter genau bezeichneter Forderungen in Anspruch, so erlöschen diese Forderungen.
Allein durch das Bestehen eines Drei-Personenverhältnisses (Vermieter als Gläubiger, Bank oder Dritter als Bürge und dem Mieter als Schuldner) kann die Sache unübersichtlich werden.
Der Mieter braucht jedoch im Falle der Bürgschaft kein sofort verfügbares Geld, um die Kaution zu zahlen.
Ein wesentlicher Nachteil:
Die Wohnbürgschaft ist zumeist teuer. Über die Jahre fallen erhebliche Summen an. Anders als bei einem verzinslichen Kautionssparbuch, ist dieses Geld für den Mieter praktisch verloren.
Dieses gilt es abzuwägen, persönlich und finanziell.
Zuletzt muss aber auch kein Vermieter bzw. Mieter diese Form der Sicherung akzeptieren - dieses muss gemeinsam verabredet werden.
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