Belegeinsicht bei weiter Entfernung

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Befindet sich die Wohnung des Mieters mehrere hundert Kilometer vom Sitz des Vermieters entfernt, so hat dieser einen Anspruch auf Belegeinsicht am Ort des Mietobjektes.

Sachverhalt

Der Mieter einer Freiburgerwohnung verlangte von seinem Vermieter, ihm die Einsicht in die Originalbelege der Betriebskostenabrechnung 2008 an seinem Wohnort in Freiburg zu ermöglichen. Die Vermieterin hat jedoch ihnen Geschäftssitz in Bochum.

Der Mietvertrag ist seinerzeit mit der in Karlsruhe ansässigen Rechtsvorgängerin der Vermieterin geschlossen worden.

Entscheidung

Das LG Freiburg gibt dem Mieter insofern Recht, dass der Vermieter seinem Mieter die Original-Abrechnungsbelege in Freiburg zur Einsicht zur Verfügung stellen muss.

Sofern Mieter und Vermieter ihren Sitz am gleichen Ort haben, ist eine Belegeinsicht in den Räumen

des Vermieters durchzuführen.

Sofern sich die Mietsache bzw. der Wohnsitz des Mieters und der Sitz des Vermieters nicht am

gleichen Ort befinden, so kann der Mieter am Mietort Belegeinsicht fordern, wenn der Mietort und

der Sitz des Vermieters weit voneinander entfernt liegen.

Da die Entfernung von Freiburg nach Bochum sehr hoch ist -über 400 km- kann der Mieter also

Belegeinsicht am Wohnungsort verlangen.

Weiterhin kommt hinzu, dass der ursprüngliche Vermieter seinen Sitz in Karlsruhe hatte und der Mieter bei Vertragsabschluss nicht damit rechnen kann und muss, dass er sich irgendwann einmal zu einer Belegeinsicht nach Bochum begeben müsse.

Auf eine Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege - mit oder ohne Kostenerstattungspflicht - muss sich der Mieter nicht verweisen lassen.

Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass sein Mieter, da er die Abrechnungsbelege nicht aus der Hand geben muss, eine vom ihm bestimmte Örtlichkeit in Freiburg aufsuchen muss, um Belegeinsicht erhalten zu können.

So entschied das LG Freiburg mit Urteil vom 24.03.2011, 3 S 348/10

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