Bundesgerichtshof: Mieter können Anspruch auf Bezahlung der in Eigenleistung erbrachten Renovierungsarbeiten haben

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Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses - unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen - renoviert zurückzugeben (BGH, Urteil vom 12. September 2007, Aktenzeichen: VIII ZR 316/06 ). Wenn der Mieter  auf Grund einer für ihn unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen an der Mietwohnung vorgenommen hat, so kann er  vom Vermieter Wertersatz für die geleisteten Arbeiten verlangen kann (BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 302/07 ).  

Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen vielfach von der im Mietvertrag regelmäßig eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen zu lassen.

In diesen Fällen bemisst sich der Wert der Renovierungsleistungen üblicherweise dann nach dem, was der Mieter billigerweise neben seinem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen (vgl. Senat, BGHZ 92, 363, 373).