Bundesgerichtshof führt Rechtsprechung zu "Farbwahlklauseln" in Mietverträgen fort

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Vermieter dürfen im Rahmen von Schönheitsreparaturen keine Farben für Innenanstrich von Türen und Fenstern vorgeben

Der BGH erklärt Farbwahlklausel in einem Mietvertrag für unwirksam. Der Formularmietvertrag der klagenden Vermieterin enthielt zur Übernahme der Schönheitsreparaturen folgende Bestimmungen:

"Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen ..."

Karlheinz Roth
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"Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster, sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren ..."

Der BGH hat in dem Urteil vom 20.01.2010 (VIII ZR 50/09) entschieden, dass die vorgenannte Farbvorgabe für den Innenanstrich von Türen und Fenstern nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Die Auffassung des BGH ist zu begrüßen, da es Sache des Mieters ist, Wände, Türen oder (Innen-)Fenster während der Mietzeit rot, grün oder andersfarbig zu streichen.

Folgen unwirksamer Farbwahlklausel

Unwirksame Farbwahlklausel haben zur Folge, dass der Mieter weder während der Mietzeit noch nach seinem Auszug zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

Weitere Entscheidungen des BGH in diesem Zusammenhang

  1. BGH VIII ZR 166/08 - Renovierung der Wohnung in neutralen Farbtönen
  2. BGH VIII ZR 344/08 - Verpflichtung des Mieters, Wände und Oberdecken zu weißen
  3. BGH VIII ZR 224/07 - Durchführung v. Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten
  4. BGH VIII ZR 199/06 - Abweichung von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters

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