Bunte Wände in der Mietwohnung

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Wird Wohnung in einer neutralen Farbgestaltung übernommen, muss sie auch so zurückgegeben werden sonst droht Mietern Schadensersatz

Häufiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern ist die Frage, in welchem Zustand eine Mietwohnung nach Ende des Mietverhältnisses zurück gegeben werden muss.

Der BGH (VIII ZR 416/12) hat nunmehr die Rechte der Vermieter gestärkt und entschieden, dass der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung farbig anstreicht und in diesem Zustand zurück gibt.

In dem entschiedenen Fall bewohnten die Mieter von 2007 bis 2009 eine Doppelhaushälfte, die sie frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten. Die Mieter strichen daraufhin einzelne Wände in kräftigen Farben und gaben die Wohnung in diesem Zustand zurück.

Der Vermieter ließ die farbigen Wände nach Ende des Mietverhältnisses überstreichen. Die hierdurch entstandenen Kosten verrechnete er mit der Kaution und forderte die Mieter zur Zahlung des Restbetrages von 1.836 € auf.

Der BGH entschied zu Gunsten der Vermieter.

Zwar steht es Mietern während der Mietzeit grundsätzlich frei die Wände farblich nach ihren Wünschen zu gestalten. Haben sie jedoch die Wohnung in einer neutralen Farbgestaltung übernommen, so müssen sie diese auch in einer Farbe, die für möglichst viele Mietinteressenten akzeptabel ist, zurück geben. Andernfalls entsteht dem Vermieter ein Schaden dadurch, dass er eine, für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration entfernen muss. Diesen Schaden hat der Mieter zu ersetzen. Die Wände müssen jedoch nicht zwingend in weiß gestrichen werden, auch andere dezente Farbgestaltungen die, die Weitervermietung nicht erschweren begründen keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters.

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