Darf ich auf meinem Balkon Vögel füttern?

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Unterschied bei Vögeln und Tauben

Gerade in der jetzt anstehenden Herbst- und Winterzeit ist das Füttern von Vögeln weit verbreitet. In diesem Zusammenhang ist es ausgeurteilt, dass Mieter grundsätzlich berechtigt sind, Vogelfutter auf dem Balkon oder der Fensterbank ihrer Mietwohnung auszustreuen. Sogar das Aufstellen eines Vogelhäuschens kann der Vermieter nicht untersagen.

Anders sieht jedoch die Rechtslage bei Tauben aus. Das Füttern kann ihnen der Vermieter unterbieten, denn die Taubenfütterung ist mit Verschmutzungen und Ungezieferverfall verbunden. Nach der Rechtsprechung liegt sogar ein Mangel vor, wenn sich Tauben erst einmal in ein Mietshaus einnisten und das passiert schnell, wenn sie regelmäßig gefüttert werden.

Je nach Ausmaß der Taubenplage gestatten die Gerichte zwischen 10 Prozent und bis zu 35 Prozent Mietminderung (LG Freiburg, Az. : 4 C 2113/96). Bei Verunreinigungen von Balkonen und Fensterbänken sind die betroffenen Mieter ebenfalls berechtigt, die Miete anteilig zu mindern.