Das ändert sich 2013 für Vermieter und Verwalter

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Kurz die wichtigsten Änderungen:

Das neue Jahr 2013 bringt für Vermieter und Verwalter viele neue Rechte und Pflichten. Besondere Auswirkungen wird das Mietrechtsänderungsgesetz mit sich bringen. Dieses tritt voraussichtlich kommenden Frühjahr in Kraft.

1. Änderungen bei der Modernisierung

Durch das Mietrechtsänderungsgesetz wird der gesetzliche Katalog der Modernisierungsarbeiten, die Mieter zu dulden haben, ergänzt. Zudem berechtigen  energetische Modernisierung innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten den Mieter nicht mehr zu einer Mietminderung, wenn die Sanierungsmaßnahme für ihn eine Kosteneinsparung bedeutet.

2. Neue Kündigungsgründe und vereinfachte Räumung

Der Vermieter kann zukünftig den Mieter auch fristlos kündigen, wenn er mit der Zahlung der Mietkaution in Verzug ist. 

Die Praxis der "Berliner Räumung" wird zukünftig im Gesetz verankert.

3. Begrenzung der Mietsteigerungen

Den Bundesländern wird künftig die Möglichkeit eingeräumt, durch Rechtsverordnung Mieterhöhungen auf 15% zu begrenzen. 

4. Schornsteinfeger-Monopol fällt

Durch das Ende des Schornsteinfeger-Monopols müssen Hauseigentümer künfitg für Dienste wie Messen, Kehren und Reinigen der Feuerstätten nicht mehr zwingend den Bezirksschornsteinfegermeister beauftragen. Sie können sich auch anderer Schornsteinfeger bedienen. Aber Achtung: Der Bezirksschornsteinfeger hat auch künfig noch hoheitilche Aufgaben wahrzunehmen, die nicht auf andere übertragen werden können: Weiterhin obliegt ihm die Feuerstättenschau sowie die Besichtigung der Feuerungsanlagen eines Gebäudes. Er hat weiterhin deren Betriebs- und Brandsicherheit zu prüfen. Weiterhin obliegt ihm allein die Bauabnahme. 

5. Vorlage des Energieausweises zwingend

Ab 2013 müssen Eigentümer bei der Vermietung oder beim Verkauf der Immobilie Interessenten ungefragt den Energieausweis des Gebäudes vorlegen. 

In Immobileinanzeigen müssen die energetischen Angaben aufgeführt werden. 

6. Auskunftsanspruch des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 GEZ genannt)

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (AZDBS) darf künftig zur Ermittlung der Haushaltsdaten auf die Auskünfte von Eigentümern und Verwaltern zurückgreifen.

7. Legionellen Prüfung

Fasst der zentrale Wasserspeicher des Hauses mehr als 400 l oder enthält eine Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle mehr als 3 l Wasser, so muss der Vermieter künftig das System auf Legionellen untersuchen lassen. Die Frist für die Erstprüfung endet am 31.12.2013.  Danach sind alle drei Jahre Folgeprüfungen fällig.

Leserkommentare
von guest-12314.02.2017 12:55:29 am 03.01.2013 23:15:05# 1
Lieber Herr RA Mydlak,
Sie schreiben zu Punkt 6: "Die GEZ darf künftig zur Ermittlung der Haushaltsdaten auf die Auskünfte von Eigentümern und Verwaltern zurückgreifen."
Das ist falsch!
Die "GEZ" darf künftig überhaupt nichts mehr, denn die "GEZ" existiert seit dem 01.01.2013 nicht mehr. Es gibt seit diesem Datum keine "Gebühren" mehr die "einzuziehen" sind, daher auch keine "Gebühreneinzugszentrale" mehr.
Ich denke, ich liege hiermit richtig.
    
von Closetta am 04.01.2013 11:08:59# 2
Zur "Wärmedämmung" und Modernisierung - es ist in unzähligen Gutachten biher festgestellt worden das diese sogenannte Wärmedämmung der größte Unsinn ist. Es wird kaum Energie
und kaum die Heizkosten verringert. Sie dient nur den Profitinteressen der Dämmmaterial-Industrie, der Bauwirtschaftslobby und den Abschreibungen für die Vermieter.

Nichts wie Verdummung des Verbrauchers durch die derzeitige Regierung.

Die Prüfung von Heizkosteneinsparung kann der größte Teil der Mieter in diesem Land meist immer erst nach 1 Jahr prüfen - bis dahin soll er den Dreck, den Krach, den Baulärm ertragen und bekommt keinerlei Entschädigung dafür - das ist Körperverletzung in höchstem Grade.

Jeder der dies schon einmal vier, fünf sechs oder sogar mehr Monate mitgemacht hat, wird es bestätigen können. Dies darf einfach nicht sein!
    
von 123recht.de am 04.01.2013 14:29:05# 3
Hallo -hb-,

vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Text in Absprache mit RA Mydlak optimiert. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit auch im Namen des Anwalts.

Liebe Grüße
Redaktion www.123recht.net
    
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