Das neue Mietrecht und Altverträge - Welche Kündigungsfristen gelten ?

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Das neue seit September 2001 geltende Mietrecht hat unter anderem die Kündigungsfristen, insbesondere die für den Mieter verbessert. Nach altem Recht wuchs die Kündigungsfrist beider Mietparteien von zunächst drei Monaten bis zwölf Monate nach 10-jähriger Mietdauer. Dies sollte dem Mieter zugute kommen. Man ging davon aus, er sei mehr daran interesiert, seine Wohnung länger zu behalten, als sie schnell aufzugeben. Dies entspricht heute jedoch nicht mehr dem Arbeitsleben, indem immer mehr Flexibilität gefordert wird. Hierzu passt aber nicht mehr die längere Kündigungsfrist.

Daher hat man seit dem 1. September 01 die Kündigungsfrist des Mieters unabhängig von seiner Mietdauer grundsätzlich auf drei Monate gekürzt. Der Vermieter dagegen hat die alten Kündigungsfristen behalten, mit der Einschränkung, dass die maximale Kündigungsfrist auf neun Monate reduziert wurde. Für den Vermieter wächst die Kündigungsfrist von drei Monaten ab dem fünften Jahr auf sechs und ab dem achten Jahr Mietdauer auf neun Monate ( § 573 c BGB ).

Will der Mieter also heute seine Wohnung wechseln, unabhängig von seinem individuellen Kündigungsgrund und seiner Mietdauer, hat er nur eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu berücksichtigen. Gibt der Mieter demnach seinen Lebensmittelpunkt freiwillig auf, weil er einen neuen sucht oder schon gefunden hat - das neue Mietrecht hält ihn nicht unnötig fest. Muss der Mieter dagegen unfreiwillig seine Wohnung aufgeben, weil der Vermieter ihm gekündigt hat, genießt er den Schutz der von drei auf neun Monate wachsenden Kündigungsfrist.

So also das neue Recht, das für alle nach dem 1. September 01 geschlossenen Verträge gilt. Vereinbarungen zu Ungunsten des Mieters sind unwirksam.

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