Die Mietminderung
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Das Gesetz gebietet dem Vermieter, die Wohnung in gebrauchsfreiem und makellosem Zustand zu übergeben und diesen Zustand zu erhalten. Den Gebrauch einschränkende oder gänzlich aufhebende Mängel an der Mietsache müssen vom Vermieter beseitigt werden.
Für die Zeit, in der der Mangel vorhanden ist, kann der Mieter die Miete mindern oder sogar gänzlich aufheben. Dabei ist es egal, ob der Mangel schon zur Zeit der Überlassung bestand oder erst während der Mietzeit auftritt. Muster
Bei energetischer Modernisierung ist eine Minderung für den Mieter für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen. Einzelheiten zu Modernisierungsmaßnahmen finden sich in §§ 555 a ff BGB.
Gemäß§ 526c I BGB sind sie als Mieter jedoch zunächst verpflichtet dem Vermieter den Mangel anzuzeigen. Für den Fall, dass Sie den Vermieter nicht über Mangel aufklären, bestimmt § 536c II BGB, dass Ihnen das Recht zur Mietminderung nicht zusteht.
Nicht mindern können Sie darüber hinaus, wenn die Mängel schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages bekannt waren oder Sie den Mangel selbst verschuldet haben.Der Vermieter hingegen muss den Mangel nicht verschuldet haben. Er haftet verschuldensunabhängig. Besteht ein Mangel an der Mietsache, für den der Mieter nichts kann, hat der Mieter also trotzdem das Recht die Miete zu mindern.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Mietminderung Seite 2: Welche Mängel berechtigen zur Minderung? Seite 3: Was der Mieter tun muss Seite 4: In welcher Höhe gemindert werden darf Seite 5: Weitere Rechte bei einem Mietmangel