Die Mietpreisbremse ist mit dem Grundgesetz vereinbar und wirksam!

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Die Mietpreisbremse ist nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsgemäß und schafft endlich die nötige Klarheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem lang erwarteten Beschluss am Dienstag den 20.08.2019 (AZ: 1 BvR 1595/18 und 1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18) abschließend festgestellt, dass die Regelungen der Mietpreisbremse weder gegen die Eigentumsgarantie noch gegen die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Eingriff in das Eigentumsrecht ist verhältnismäßig

Die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin in Berlin gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin hatte somit keinen Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung einstimmig damit, dass es im öffentlichen Interesse liegt, der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken, so dass der Eingriff in das Eigentumsrecht verhältnismäßig ist.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde der Vermieterin ohne inhaltliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da sie nach Ansicht der Richter nicht hinreichend begründet gewesen ist.

Für die Mieter ist mit der Entscheidung endlich Klarheit über die rechtliche Situation zur Frage der Gültigkeit der Mietpreisbremse geschaffen. Es dürfte nun leichter werden, auch mit Hilfe sog. Legal Tech Unternehmen wie www.mietdrossel.de die Ansprüche aus der Mietpreisbremse durchzusetzen. Diese Unternehmen kümmern sich um die Rechte der Mieter und sind nur im Erfolgsfall an der tatsächlich ersparten Miete zu beteiligen.

Für die Vermieter wird es zukünftig schwerer werden, im Falle eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse die Ansprüche der Mieter erfolgreich abzuwehren, so dass die Mietpreisbremse möglicherweise doch noch zum Erfolg führt.

Die Mieter haben es nun aber selbst in der Hand, mit der Rüge von ihren Rechten Gebrauch machen.

Sascha Kugler
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